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Urteil19.02.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 59/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 300Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 300
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013

Himbeertee muss keine Himbeeren enthaltenOLG verneint Irreführung der Verbraucher aufgrund korrekter Zutatenangaben auf der Verpackung

Ein Früchtetee mit der Bezeichnung "Himbeer Vanille" muss weder Himbeeren noch Vanille und nicht einmal natürliche Aromen der beiden Früchte enthalten. Es reicht, wenn der Tee nach Himbeeren und Vanille schmeckt und die Zutaten auf der Verpackung korrekt angegeben sind. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Teekanne auf der Verpackung des Früchtetees "Felix Himbeer Vanille Abenteuer" Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet, zudem stand auf der Verpackung der Hinweis "Nur natürliche Zutaten". Doch im Tee waren weder Himbeeren noch Vanille enthalten. Der Tee bestand hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, süßen Brombeer­blättern, Orangenschalen und Hagebutte. Das ging aus der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung hervor. Der Vanille- und Himbeer­ge­schmack wurde zwar durch natürliche Aromastoffe erzeugt, die aber weder aus Himbeeren noch aus Vanille hergestellt wurden.

Irreführung eines verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers ausgeschlossen

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf hatten die Werbung als irreführend eingestuft und der Unter­las­sungsklage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen gegen Teekanne stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied dagegen in zweiter Instanz, dass die Werbung nicht zu beanstanden sei. Die Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" und die Abbildungen der Früchte deuteten lediglich auf die Geschmacks­richtung des Tees hin. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass Himbeeren und Vanille in der Teemischung enthalten seien. Die Irreführung eines verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers sei ausgeschlossen, da dieser der Zutatenliste entnehmen könne, was im Tee enthalten ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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