Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil17.12.2013
Verpflichtung zur Unterlassung von wettbewerbswidriger Werbung in Branchenverzeichnissen umfasst Pflicht zur Prüfung der Löschung der WerbungBloße Bitte um Löschung der Einträge genügt nicht
Hat sich jemand in einer Unterlassungserklärung verpflichtet eine wettbewerbswidrige Werbung in Branchenverzeichnissen zu unterlassen, so umfasst dies auch die Prüfung, ob das Branchenverzeichnis die Werbung gelöscht hat. Eine bloße Bitte um Löschung der Einträge genügt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 verpflichtete sich ein Mann in einer Unterlassungserklärung dazu, eine wettbewerbswidrige Werbung in verschiedenen Branchenverzeichnissen - wie zum Beispiel www.DasOertliche.de, www.DasTelefonbuch.de, www.GelbeSeiten.de - zu unterlassen. Zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.600 Euro angedroht. Da die entsprechenden Einträge noch im Februar 2011 in den Branchenverzeichnissen auffindbar waren, wurde der Mann auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Er führte zur Verteidigung an, dass er sich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung an die Branchenverzeichnisse gewandt und um die Löschung der Einträge gebeten habe. Seiner Meinung nach habe nicht mehr von ihm verlangt werden können. Da dies bei der Gegenseite anders gesehen wurde, erhob sie Klage auf Zahlung der 2.600 Euro Dieser Klage gab das Landgericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mannes.
Anspruch auf Vertragsstrafe bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dieser sei dazu verpflichtet gewesen, die Vertragsstrafe zu bezahlen. Denn der Beklagte habe gegen seine vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen.
Unterlassungsverpflichtung umfasste ebenfalls Pflicht zur Prüfung der Löschung
Der Beklagte habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Unterlassungserklärung nicht nur dazu verpflichtet, zukünftig wettbewerbswidrige Werbung in den Branchenverzeichnissen zu unterlassen. Vielmehr habe die Erklärung auch beinhaltet, die Löschung der Werbung durch die Branchenbuchanbieter zu überprüfen. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich nicht auf die Bitte um Löschung beschränken dürfen. Das Gericht ließ es zwar offen, welchen Zeitraum zur Überprüfung der Löschung einzuräumen ist, es erachtete aber zumindest einen Zeitraum von einem halben Jahr als zu lang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)