18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 20674

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Urteil17.12.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 52/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2014, 155Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 155
  • MMR 2015, 39Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 39
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil09.01.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil17.12.2013

Verpflichtung zur Unterlassung von wettbe­wer­bs­widriger Werbung in Branchen­verzeich­nissen umfasst Pflicht zur Prüfung der Löschung der WerbungBloße Bitte um Löschung der Einträge genügt nicht

Hat sich jemand in einer Unter­lassungs­erklärung verpflichtet eine wettbe­wer­bs­widrige Werbung in Branchen­verzeich­nissen zu unterlassen, so umfasst dies auch die Prüfung, ob das Branchen­ver­zeichnis die Werbung gelöscht hat. Eine bloße Bitte um Löschung der Einträge genügt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 verpflichtete sich ein Mann in einer Unterlassungserklärung dazu, eine wettbe­wer­bs­widrige Werbung in verschiedenen Branchen­ver­zeich­nissen - wie zum Beispiel www.DasOertliche.de, www.DasTelefonbuch.de, www.GelbeSeiten.de - zu unterlassen. Zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.600 Euro angedroht. Da die entsprechenden Einträge noch im Februar 2011 in den Branchen­ver­zeich­nissen auffindbar waren, wurde der Mann auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Er führte zur Verteidigung an, dass er sich nach der Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung an die Branchen­ver­zeichnisse gewandt und um die Löschung der Einträge gebeten habe. Seiner Meinung nach habe nicht mehr von ihm verlangt werden können. Da dies bei der Gegenseite anders gesehen wurde, erhob sie Klage auf Zahlung der 2.600 Euro Dieser Klage gab das Landgericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mannes.

Anspruch auf Vertragsstrafe bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dieser sei dazu verpflichtet gewesen, die Vertragsstrafe zu bezahlen. Denn der Beklagte habe gegen seine vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen.

Unter­las­sungs­ver­pflichtung umfasste ebenfalls Pflicht zur Prüfung der Löschung

Der Beklagte habe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts durch die Unter­las­sungs­er­klärung nicht nur dazu verpflichtet, zukünftig wettbe­wer­bs­widrige Werbung in den Branchen­ver­zeich­nissen zu unterlassen. Vielmehr habe die Erklärung auch beinhaltet, die Löschung der Werbung durch die Branchen­buchan­bieter zu überprüfen. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich nicht auf die Bitte um Löschung beschränken dürfen. Das Gericht ließ es zwar offen, welchen Zeitraum zur Überprüfung der Löschung einzuräumen ist, es erachtete aber zumindest einen Zeitraum von einem halben Jahr als zu lang.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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