23.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil24.07.2012

Aldi darf weiterhin den Kinderpudding „Flecki“ verkaufenNachahmung des Produkts erfolgt nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise

Die Firma Aldi darf auch weiterhin den Kinderpudding „Flecki“ verkaufen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf und wies damit die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Firma Dr. Oetker zurück, mit der diese den Vertrieb des Puddings „Flecki“ verbieten lassen wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Firma Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (Oetker) in einem Eilverfahren der Firma Aldi Einkauf GmbH & Co. KG (Aldi) und der den Pudding produzierenden Molkerei den Vertrieb des Puddings „Flecki“ verbieten lassen. Oetker meint, dass Aldi mit „Flecki“ das Oetker zustehende Gemein­schafts­ge­schmacks­muster verletze und „Flecki“ in unlauterer Weise Oetkers „Paula“-Pudding nachahme. Aldi meint dagegen, dass „Fleckis“ zweifarbige Puddingmasse und die Aufmachung des Produkts deutlich von „Paula“ abweiche.

LG verneint Verletzung des Gemein­schafts­ge­schmacks­musters

Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 1. März 2012 weder eine Verletzung des Gemein­schafts­ge­schmacks­musters noch eine unlautere Nachahmung gesehen und daher keine einstweilige Verfügung erlassen.

Dr. Oetker scheitert auch vor Oberlan­des­gericht

Die dagegen gerichtete Berufung, mit der Oetker in zweiter Instanz den Pudding „Flecki“ verbieten lassen wollte, blieb jedoch auch vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf erfolglos. Das Oberlan­des­gericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, dass das Produkt "Flecki" zwar aufgrund seiner ähnlichen Gestaltung und Zielgrup­pe­n­an­sprache das Puddingprodukt "Paula" von Dr. Oetker nachahme, dies aber nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise erfolge.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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