18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20447

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Urteil14.05.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-19 U 32/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 701Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 701
  • NJW-RR 2014, 1496Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1496
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil07.11.2013, 17 O 169/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.05.2014

Sechs Jahre alte Kinder dürfen nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werdenFehlen einer regelmäßigen Kontrolle begründet Haftung wegen Aufsichts­pflicht­verletzung

Ein sechs Jahre altes Kind darf nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werden. Vielmehr ist eine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Fehlt es daran und kommt es zu einem Schaden, so begründet dies eine Haftung wegen Aufsichts­pflicht­verletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fand an einem Tag im November 2011 auf einem Schulgelände eine Mitglie­der­ver­sammlung statt. Während der mehrstündigen Versammlung wurden die Kinder zum Spielen auf dem Schulhof belassen. Eine Aufsicht fand nicht statt. Nach einiger Zeit warfen einige Kinder Holzstücke auf das Nachba­r­grundstück und beschädigten dadurch ein dort parkendes Auto. Die Fahrzeug­be­sitzerin klagte anschließend gegen den Vater eines der Kinder auf Schadenersatz.

Landgericht wies Schaden­er­satzklage ab

Das Landgericht Wuppertal wies die Klage auf Zahlung von Schadenersatz ab. Ein Anspruch nach § 832 BGB habe nicht bestanden, da dem Vater des sechsjährigen Kindes keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeug­be­sitzerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Schaden­er­satz­an­spruch wegen Aufsichts­pflicht­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Fahrzeug­be­sitzerin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Vater des sechsjährigen Kindes habe seine Aufsichts­pflicht verletzt, indem er sein Sohn über mehrere Stunden auf dem Schulhof unbeaufsichtigt belassen hatte. Zwar müssen normal entwickelte Kinder im Alter des Sohnes des Beklagten nicht ständig beobachtet werden. Ein Unbeauf­sich­tigt­lassen über mehrere Stunden sei aber unzulässig. Ein Aufsichts­pflichtiger müsse damit rechnen, dass Kinder im Grundschulalter Streiche begehen und sei deshalb verpflichtet eine regelmäßige Kontrolle vorzunehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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