Dokument-Nr. 20447
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- DAR 2014, 701Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 701
- NJW-RR 2014, 1496Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1496
- Landgericht Wuppertal, Urteil07.11.2013, 17 O 169/12
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.05.2014
Sechs Jahre alte Kinder dürfen nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werdenFehlen einer regelmäßigen Kontrolle begründet Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
Ein sechs Jahre altes Kind darf nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werden. Vielmehr ist eine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Fehlt es daran und kommt es zu einem Schaden, so begründet dies eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fand an einem Tag im November 2011 auf einem Schulgelände eine Mitgliederversammlung statt. Während der mehrstündigen Versammlung wurden die Kinder zum Spielen auf dem Schulhof belassen. Eine Aufsicht fand nicht statt. Nach einiger Zeit warfen einige Kinder Holzstücke auf das Nachbargrundstück und beschädigten dadurch ein dort parkendes Auto. Die Fahrzeugbesitzerin klagte anschließend gegen den Vater eines der Kinder auf Schadenersatz.
Landgericht wies Schadenersatzklage ab
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage auf Zahlung von Schadenersatz ab. Ein Anspruch nach § 832 BGB habe nicht bestanden, da dem Vater des sechsjährigen Kindes keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeugbesitzerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Fahrzeugbesitzerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Vater des sechsjährigen Kindes habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er sein Sohn über mehrere Stunden auf dem Schulhof unbeaufsichtigt belassen hatte. Zwar müssen normal entwickelte Kinder im Alter des Sohnes des Beklagten nicht ständig beobachtet werden. Ein Unbeaufsichtigtlassen über mehrere Stunden sei aber unzulässig. Ein Aufsichtspflichtiger müsse damit rechnen, dass Kinder im Grundschulalter Streiche begehen und sei deshalb verpflichtet eine regelmäßige Kontrolle vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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