18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28354

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Urteil20.02.2018Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 59/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 605Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 605
  • NZV 2018, 382Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 382
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Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil06.03.2017, 2 O 177/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.02.2018

Foto des Unfall­ve­r­ur­sachers mit beschädigtem Fahrzeug trotz abgestrittener Bekanntschaft mit Unfall­ge­schä­digtem spricht für Unfall­ma­ni­pu­lationWeitere Indizien für Unfall­ma­ni­pu­lation: Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, fiktive Schadens­a­b­rechnung, Präsentation einer klaren Haftungslage

Zeigt ein Facebook-Post vor einem Verkehrsunfall den Unfall­ve­r­ur­sacher mit dem beschädigten Fahrzeug, so spricht dies für eine Unfall­ma­ni­pu­lation, wenn der Unfall­ve­r­ur­sacher eine Bekanntschaft mit dem Unfall­ge­schä­digten abstreitet, ohne zugleich die Herkunft des Fotos erklären zu können. Weitere Indizien für eine Unfall­ma­ni­pu­lation sind die Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, die fiktive Schadens­a­b­rechnung und die Präsentation einer klaren Haftungslage bei gleichzeitigen vagen Angaben zum Unfallhergang. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Februar 2015 kam es auf der Zufahrt zu einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Porsche Panamera und einem VW Golf. Der Unfall­ve­r­ur­sacher gab an, den Porsche übersehen und ihm daher die Vorfahrt genommen zu haben. Die weiteren Angaben zum Unfallhergang blieben aber vage. Der Eigentümer des Porsche verlangte von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Golf-Fahrers Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadens­a­b­rechnung. Nachdem jedoch die Haftpflicht­ver­si­cherung von einem Foto auf Facebook erfuhr, welches ihren Versi­che­rungs­nehmers mit dem beschädigten Fahrzeug zeigte und vor dem Unfall entstanden war, lehnte sie eine Schadens­re­gu­lierung ab. Sie ging von einer Unfallmanipulation aus. Der Porsche-Eigentümer sah dies anders und erhob Klage. Er führte an, dass er den Unfallschaden auch unproblematisch über seine Vollkas­ko­ver­si­cherung hätte abwickeln lassen können. Zudem gab er an, den Unfall­ve­r­ur­sacher nicht zu kennen. Jedoch konnte weder er noch der Unfall­ve­r­ur­sacher eine nachvoll­ziehbare Erklärung zur Entstehung des Fotos abgeben. Der Porsche-Eigentümer vermutete lediglich, dass das Fahrzeug irgendwo abgestellt gewesen und der Unfall­ve­r­ur­sacher zufällig vorbeigekommen sein musste. Wo das Fahrzeug aber stand, konnte er nicht sagen.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Duisburg ging ebenfalls von einem fingierten Unfall aus und wies die Schaden­s­er­satzklage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Vorliegen einer Unfall­ma­ni­pu­lation

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Es liegen nach Auffassung des Gerichts mehrere Indizien vor, die für eine Unfall­ma­ni­pu­lation sprechen. So sei angesichts des Facebook-Fotos davon auszugehen, dass sich die Parteien kennen. Dass dies verschwiegen wurde, wertete das Gericht als starkes Indiz für einen Versicherungsbetrug. Zudem sei die vorliegende Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen. In Verbindung mit der fiktiven Schadens­a­b­rechnung können hohe Gewinne erzielt werden, da eine Reparatur in Eigenregie deutlich günstiger sei. Schließlich sei das Präsentieren einer klaren Haftungslage, um eine schnelle Regulierung zu erreichen, wie auch auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, typisch bei manipulierten Unfällen.

Bestehen einer Vollkas­ko­ver­si­cherung spricht nicht gegen Unfall­ma­ni­pu­lation

Der Umstand, dass für den Porsche eine Vollkas­ko­ver­si­cherung bestand, spreche nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht gegen eine Unfall­ma­ni­pu­lation. Denn eine Vollkas­ko­ver­si­cherung sei bei einem vorgetäuschten Unfallereignis ebenfalls nicht eintritts­pflichtig. Zudem werden Unfälle auch zum Nachteil von Vollkas­ko­ver­si­che­rungen fingiert.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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