21.11.2024
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Dokument-Nr. 17445

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Urteil17.08.1978Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss 86/78 - 372/78 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1979, 74Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 74
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil17.08.1978

"Wildes Plakatieren": Überkleben einer Werbefläche mit politischem Plakat stellt strafbare Sachbe­schä­digung darMögliche Beein­träch­tigung der sozialen Geltung und des guten Rufs begründet Strafbarkeit

Wer eine Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebt, macht sich wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB) strafbar. Denn dadurch kann die soziale Geltung bzw. der gute Ruf des Sachherren beeinträchtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen Sachbeschädigung angeklagt, weil er eine freie Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebte.

Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bejahte eine Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB). Zwar habe keine Substanz­ver­letzung oder Funkti­o­ns­ver­ei­telung vorgelegen, dennoch habe eine Strafbarkeit wegen einer Zustands­ver­än­derung bestanden.

Beein­träch­tigung des guten Rufs und der sozialen Geltung begründete Strafbarkeit

Eine Sachbe­schä­digung könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch dann vorliegen, wenn nur der Zustand einer Sache verändert wird. Der Sachherr sei auch dann schutzwürdig, wenn seine Sache durch Beschmutzung, Verunstaltung, Aufkleben von Plakaten, Beschriftung oder Bemalung verändert wird, ohne dass ihre Funktion dadurch beeinträchtigt wird. Denn dies könne, insbesondere bei politischen Plakaten, Auswirkungen auf die soziale Geltung und den guten Ruf des Sachherren nach sich ziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)

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