21.11.2024
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Dokument-Nr. 17446

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Beschluss28.08.1978Landgericht BochumVIII Qs 114/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1979, 74Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 74
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ergänzende Informationen

Landgericht Bochum Beschluss28.08.1978

Plakatekleben an Hauswand stellt strafbare Sachbe­schä­digung darÜberkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate dabei unbeachtlich

Wer an einer Hauswand unberechtigt ein Plakat anbringt, macht sich wegen einer Sachbe­schä­digung nach § 303 StGB strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klebte eine Person ein Plakat an eine Hauswand, ohne dazu eine Erlaubnis vom Eigentümer gehabt zu haben. Dieser erstatte daher Anzeige wegen Sachbeschädigung, was zu einer Anklage wegen Sachbe­schä­digung führte. Der Angeklagte wehrte sich jedoch mit dem Argument, dass an der Hauswand bereits unerlaubt Plakate angebracht waren und dass daher bereits der erste Ankleber eine Sachbe­schä­digung begangen habe.

Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung bestand

Das Landgericht Bochum folgte nicht der Ansicht des Angeklagten und verurteilte ihn wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB). Zum Recht des Eigentümers, seine Sache störungsfrei zu benutzen, gehöre es, dass sie nicht durch Ankleben von Plakaten verschandelt wird. Daher habe sich jeder, der unberechtigt an der Hauswand ein Plakat anbrachte, wegen Sachbe­schä­digung strafbar gemacht.

Überkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate unerheblich

Es sei nach Ansicht des Landgerichts vollkommen unerheblich gewesen, dass der Angeklagte bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebte. Denn die Eigen­tums­be­ein­träch­tigung sei nicht nur durch das erste Ankleben herbeigeführt worden, sondern habe sich durch das Überkleben mit weiteren Plakaten verfestigt. Das jeweils letzte bzw. oberste Plakat habe die optische Zweckbestimmung der Sache beeinträchtigt und habe dadurch eine nicht geringe Beein­träch­tigung der Sache herbeigeführt.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)

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