Dokument-Nr. 17446
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- MDR 1979, 74Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 74
Landgericht Bochum Beschluss28.08.1978
Plakatekleben an Hauswand stellt strafbare Sachbeschädigung darÜberkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate dabei unbeachtlich
Wer an einer Hauswand unberechtigt ein Plakat anbringt, macht sich wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klebte eine Person ein Plakat an eine Hauswand, ohne dazu eine Erlaubnis vom Eigentümer gehabt zu haben. Dieser erstatte daher Anzeige wegen Sachbeschädigung, was zu einer Anklage wegen Sachbeschädigung führte. Der Angeklagte wehrte sich jedoch mit dem Argument, dass an der Hauswand bereits unerlaubt Plakate angebracht waren und dass daher bereits der erste Ankleber eine Sachbeschädigung begangen habe.
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bestand
Das Landgericht Bochum folgte nicht der Ansicht des Angeklagten und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Zum Recht des Eigentümers, seine Sache störungsfrei zu benutzen, gehöre es, dass sie nicht durch Ankleben von Plakaten verschandelt wird. Daher habe sich jeder, der unberechtigt an der Hauswand ein Plakat anbrachte, wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Überkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts vollkommen unerheblich gewesen, dass der Angeklagte bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebte. Denn die Eigentumsbeeinträchtigung sei nicht nur durch das erste Ankleben herbeigeführt worden, sondern habe sich durch das Überkleben mit weiteren Plakaten verfestigt. Das jeweils letzte bzw. oberste Plakat habe die optische Zweckbestimmung der Sache beeinträchtigt und habe dadurch eine nicht geringe Beeinträchtigung der Sache herbeigeführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)
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