Dokument-Nr. 18531
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- FamRZ 1997, 500Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1997, Seite: 500
- NJW 1998, 616Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 616
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss30.09.1996
Zuständig für Entscheidungen zum ehelichen Unterhalt für einen Hund ist das FamiliengerichtAufwendungen für einen ehelichen Hund vom Unterhalt umfasst
Verlangt ein Ehepartner von seinem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt für den gemeinsamen Hund, so ist dafür das Familiengericht zuständig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich im Jahr 1996 ein in Trennung lebendes Ehepaar um Unterhalt wegen dem Hund. Die Ehefrau machte geltend, dass sie für den gemeinsamen Hund monatlich 150 DM aufwenden müsse. Sie klagte daher vor dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt. Das Gericht hielt sich jedoch für nicht zuständig und wies den Fall dem Amtsgericht zu. Das Amtsgericht hielt sich jedoch ebenfalls für unzuständig. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Zuständigkeit entscheiden.
Familiengericht war zuständig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt das Familiengericht für zuständig, da es um die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht ging. Zum Unterhalt gehöre der gesamte Lebensbedarf. Dies umfasse in angemessenem Umfang auch Aufwendungen zur Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange. Zu den sonstigen Belangen seien auch Zuwendungen zu einem Haustier zu zählen, wenn dieses die Lebensqualität und das Wohlbefinden steigert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1997, 500/rb)
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