18.10.2024
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Dokument-Nr. 18531

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Beschluss30.09.1996Oberlandesgericht Düsseldorf2 UFH 11/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1997, 500Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1997, Seite: 500
  • NJW 1998, 616Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 616
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss30.09.1996

Zuständig für Entscheidungen zum ehelichen Unterhalt für einen Hund ist das FamiliengerichtAufwendungen für einen ehelichen Hund vom Unterhalt umfasst

Verlangt ein Ehepartner von seinem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt für den gemeinsamen Hund, so ist dafür das Familiengericht zuständig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich im Jahr 1996 ein in Trennung lebendes Ehepaar um Unterhalt wegen dem Hund. Die Ehefrau machte geltend, dass sie für den gemeinsamen Hund monatlich 150 DM aufwenden müsse. Sie klagte daher vor dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt. Das Gericht hielt sich jedoch für nicht zuständig und wies den Fall dem Amtsgericht zu. Das Amtsgericht hielt sich jedoch ebenfalls für unzuständig. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Düsseldorf über die Zuständigkeit entscheiden.

Familiengericht war zuständig

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hielt das Familiengericht für zuständig, da es um die durch die Ehe begründete Unter­halts­pflicht ging. Zum Unterhalt gehöre der gesamte Lebensbedarf. Dies umfasse in angemessenem Umfang auch Aufwendungen zur Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange. Zu den sonstigen Belangen seien auch Zuwendungen zu einem Haustier zu zählen, wenn dieses die Lebensqualität und das Wohlbefinden steigert.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1997, 500/rb)

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