18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7643

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Urteil01.06.2001Oberlandesgericht Düsseldorf14 U 255/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2001, 503Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2001, Seite: 503
  • NJW-RR 2001, 1607Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 1607
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil01.06.2001

Autodiebstahl im Parkhaus: Keine Haftung des Flughafen-Parkh­aus­be­treibers bei DiebstahlNach dem Urlaub war das Auto weg

Stellt ein Fahrzeug­be­sitzer sein Fahrzeug in ein sogenanntes "Urlau­ber­pa­rkhaus" eines Flughafens ab und wird das Fahrzeug daraus entwendet, so haftet dafür der Parkh­aus­be­treiber nicht. Dieser ist auch nicht dazu verpflichtet im Rahmen des Mietvertrags die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fahrzeug­be­sitzer gegen die Betreiberin eines Parkhauses auf Schadenersatz. Hintergrund der Klage war, dass der Fahrzeug­be­sitzer sein PKW im "Urlau­ber­pa­rkhaus" des Flughafens abgestellt hatte und der PKW daraus entwendet wurde.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeug­be­sitzer. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gehabt. Denn der Parkh­aus­be­treiberin sei keine Pflichtverletzung anzulasten gewesen.

Verwah­rungs­vertrag lag nicht vor

Eine Pflicht­ver­letzung aus einem Verwahrungsvertrag sei nicht in Betracht gekommen, so das Oberlan­des­gericht weiter, da ein solcher Vertrag nicht vorgelegen habe. Denn die Betreiberin des Parkhauses habe keine Obhutspflicht für die abgestellten Fahrzeuge übernommen. Daran habe auch nichts die Bezeichnung als "Urlau­ber­pa­rkhaus" geändert. Denn diese Bezeichnung habe nur verdeutlicht, dass Flugreisende dort ihre Fahrzeuge geschützt vor Witte­rungs­ein­flüssen abstellen können. Über das Ob oder das Wie einer Bewachung habe sie hingegen keine Aussage getroffen.

Kostenpflicht sowie Video­über­wachung unerheblich

Für eine Bewachung des Parkhauses habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht die Kostenpflicht gesprochen. Denn die Nutzer des Parkhauses haben damit lediglich die bequeme Abstell­mög­lichkeit als auch den Schutz vor Witte­rungs­ver­hält­nissen bezahlt. Auch das Vorhandensein eines Pförtnerhauses und einer Videokamera habe nicht für eine Bewachung gesprochen. Denn es habe auf der Hand gelegen, dass eine lückenlose und ständige Überwachung sämtlicher Bereiche des Parkhauses durch einen Mitarbeiter und einer Videokamera nicht möglich war.

Keine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten

Zwar habe die Parkh­aus­be­treiberin nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts mit den Nutzern des Parkhauses einen Mietvertrag abgeschlossen. Eine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten habe jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Parkh­aus­be­treiberin nicht verpflichtet gewesen, die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Ein solcher Versi­che­rungs­schutz wäre angesichts der Parkkosten von 10 DM pro Tag unver­hält­nismäßig gewesen und habe von den Kunden daher auch nicht erwartet werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 2001, 1607/rb/pt)

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