Dokument-Nr. 7643
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- DAR 2001, 503Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2001, Seite: 503
- NJW-RR 2001, 1607Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 1607
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil01.06.2001
Autodiebstahl im Parkhaus: Keine Haftung des Flughafen-Parkhausbetreibers bei DiebstahlNach dem Urlaub war das Auto weg
Stellt ein Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug in ein sogenanntes "Urlauberparkhaus" eines Flughafens ab und wird das Fahrzeug daraus entwendet, so haftet dafür der Parkhausbetreiber nicht. Dieser ist auch nicht dazu verpflichtet im Rahmen des Mietvertrags die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fahrzeugbesitzer gegen die Betreiberin eines Parkhauses auf Schadenersatz. Hintergrund der Klage war, dass der Fahrzeugbesitzer sein PKW im "Urlauberparkhaus" des Flughafens abgestellt hatte und der PKW daraus entwendet wurde.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeugbesitzer. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gehabt. Denn der Parkhausbetreiberin sei keine Pflichtverletzung anzulasten gewesen.
Verwahrungsvertrag lag nicht vor
Eine Pflichtverletzung aus einem Verwahrungsvertrag sei nicht in Betracht gekommen, so das Oberlandesgericht weiter, da ein solcher Vertrag nicht vorgelegen habe. Denn die Betreiberin des Parkhauses habe keine Obhutspflicht für die abgestellten Fahrzeuge übernommen. Daran habe auch nichts die Bezeichnung als "Urlauberparkhaus" geändert. Denn diese Bezeichnung habe nur verdeutlicht, dass Flugreisende dort ihre Fahrzeuge geschützt vor Witterungseinflüssen abstellen können. Über das Ob oder das Wie einer Bewachung habe sie hingegen keine Aussage getroffen.
Kostenpflicht sowie Videoüberwachung unerheblich
Für eine Bewachung des Parkhauses habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht die Kostenpflicht gesprochen. Denn die Nutzer des Parkhauses haben damit lediglich die bequeme Abstellmöglichkeit als auch den Schutz vor Witterungsverhältnissen bezahlt. Auch das Vorhandensein eines Pförtnerhauses und einer Videokamera habe nicht für eine Bewachung gesprochen. Denn es habe auf der Hand gelegen, dass eine lückenlose und ständige Überwachung sämtlicher Bereiche des Parkhauses durch einen Mitarbeiter und einer Videokamera nicht möglich war.
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Zwar habe die Parkhausbetreiberin nach Einschätzung des Oberlandesgerichts mit den Nutzern des Parkhauses einen Mietvertrag abgeschlossen. Eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten habe jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Parkhausbetreiberin nicht verpflichtet gewesen, die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Ein solcher Versicherungsschutz wäre angesichts der Parkkosten von 10 DM pro Tag unverhältnismäßig gewesen und habe von den Kunden daher auch nicht erwartet werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 2001, 1607/rb/pt)
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