18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2973

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil25.01.1995

Verkratzter PKW - Keine Haftung des Parkhaus-Betreibers für Beschädigungen durch FremdeBewachungs­pflicht nur bei besonderer Vereinbarung

Wird ein in einem Parkhaus abgestelltes Auto von Unbekannten beschädigt, so haftet der Betreiber des Parkhauses nur dann, wenn er eine vertragliche Obhutspflicht übernommen hat. Die Stellplatzmiete allein begründet solche Überwa­chungs­pflichten noch nicht. Mit dieser Begründung wies das Oberlan­des­gericht Nürnberg die Schaden­s­er­satzklage eines Autofahrers ab.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem städtischen Parkhaus abgestellt. Als er es einige Tage später wieder abholen wollte, stellte er fest, daß es an beiden Türen und an der Motorhaube verkratzt war. Für den Schaden - insgesamt 1.906 DM - machte er die Parkhaus-Betreiber verantwortlich. Zu Unrecht, befanden die Richter. Ohne besondere Vereinbarung habe der PKW-Besitzer keinen Anspruch darauf gehabt, daß während seiner Abwesenheit das Fahrzeug ständig überwacht und vor Zugriffen Fremder geschützt wurde.

Haftungsumfang laut Benut­zungs­be­din­gungen:

Nach den Benut­zungs­be­din­gungen für das Parkhaus schulde die beklagte Stadt lediglich die Überlassung eines Stellplatzes. Hierfür habe der Benutzer die Parkgebühr zu entrichten, nicht für die zusätzliche Bewachung seines Fahrzeuges. Lediglich für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten ihres Personals oder auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, habe die Stadt eine Haftung übernommen.

Eine solche Haftungs­be­schränkung in Benut­zungs­be­din­gungen für ein Parkhaus ist zulässig und wirksam, entschied das Gericht. Auch habe im konkreten Fall die Parkh­aus­be­treiberin gegenüber dem Kläger keineswegs den Eindruck erweckt, es handle sich um einen bewachten Stellplatz. Aus dem Umstand, daß an der Ein- und Ausfahrt eine Schranke vorhanden ist und daß das Parkhaus während der Nacht geschlossen bleibt, lasse sich ein solcher Schluß jedenfalls nicht ziehen. Außerdem sei an der Einfahrt zum Parkhaus ein Schild angebracht, auf dem deutlich sichtbar zu lesen sei: "Benutzung auf eigene Gefahr".

Da die Stadt keine Obhutspflicht verletzt habe und auch kein sonstiges Verschulden des Parkhaus-Personals ersichtlich sei, könne die Schaden­s­er­satzklage keinen Erfolg haben, entschied das Oberlan­des­gericht Nürnberg in zweiter und letzter Instanz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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