Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem städtischen Parkhaus abgestellt. Als er es einige Tage später wieder abholen wollte, stellte er fest, daß es an beiden Türen und an der Motorhaube verkratzt war. Für den Schaden - insgesamt 1.906 DM - machte er die Parkhaus-Betreiber verantwortlich. Zu Unrecht, befanden die Richter. Ohne besondere Vereinbarung habe der PKW-Besitzer keinen Anspruch darauf gehabt, daß während seiner Abwesenheit das Fahrzeug ständig überwacht und vor Zugriffen Fremder geschützt wurde.
Haftungsumfang laut Benutzungsbedingungen:
Nach den Benutzungsbedingungen für das Parkhaus schulde die beklagte Stadt lediglich die Überlassung eines Stellplatzes. Hierfür habe der Benutzer die Parkgebühr zu entrichten, nicht für die zusätzliche Bewachung seines Fahrzeuges. Lediglich für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten ihres Personals oder auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, habe die Stadt eine Haftung übernommen.
Eine solche Haftungsbeschränkung in Benutzungsbedingungen für ein Parkhaus ist zulässig und wirksam, entschied das Gericht. Auch habe im konkreten Fall die Parkhausbetreiberin gegenüber dem Kläger keineswegs den Eindruck erweckt, es handle sich um einen bewachten Stellplatz. Aus dem Umstand, daß an der Ein- und Ausfahrt eine Schranke vorhanden ist und daß das Parkhaus während der Nacht geschlossen bleibt, lasse sich ein solcher Schluß jedenfalls nicht ziehen. Außerdem sei an der Einfahrt zum Parkhaus ein Schild angebracht, auf dem deutlich sichtbar zu lesen sei: "Benutzung auf eigene Gefahr".
Da die Stadt keine Obhutspflicht verletzt habe und auch kein sonstiges Verschulden des Parkhaus-Personals ersichtlich sei, könne die Schadensersatzklage keinen Erfolg haben, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in zweiter und letzter Instanz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg