Dokument-Nr. 1600
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil07.06.2001
Zur Haftung des Vermieters für bauliche MängelMängel müssen umgehend angezeigt werden
Wenn eine Mieterin bereits seit zwei Jahren in einem Haus wohnt, dessen Treppe fehlerhaft ist und sie dies dem Vermieter nicht mitteilt, kann sie kein Schmerzensgeld von ihm verlangen, wenn sie auf der Treppe stürzt und sich schwer verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin hat ihre Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, nachdem sie im Oktober 1999 in ihrer zweigeschossigen Wohnung auf der Treppe zu Fall gekommen war und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Diese Treppe war, wie ein Sachverständiger nachträglich feststellte, nicht bauordnungsgemäß errichtet worden. Sie wies unterschiedliche Trittbreiten auf und verfügte im Bereich der 7. Stufe lediglich über eine Kopfhöhe von 1,54 m. Die Klägerin hatte diese Mängel in der mehr als zweijährigen Mietzeit vor dem Unfall allerdings niemals gerügt. Sie hatte sie auch, als die Beklagten das Mietobjekt nach einem Jahr als Erben übernahmen, nicht auf einer aus diesem Anlass angeforderten Mängelliste vermerkt.
Das Landgericht kam deshalb zu dem Schluss, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche bestünden, und wies die Klage ab. Dieses Urteil hat der 10. Zivilsenat bestätigt. Auch seiner Überzeugung nach konnte der Klägerin der Zustand der Treppe allenfalls infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sein. Wenn sie gleichwohl die Nutzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorbehaltlos fortsetzte, so begab sie sich ihrer vertraglichen Mängelrechte. Zudem begründete sie durch die Nichtanzeige des baulichen Mangels ein so erhebliches Eigenverschulden, dass demgegenüber ein etwaiges Verschulden der Vermieter wegen Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurücktreten müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 19.09.2001
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