21.11.2024
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Dokument-Nr. 25168

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Beschluss02.06.2016Oberlandesgericht Düsseldorf1 Ws 63/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2017, 81Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2017, Seite: 81
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil03.09.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss02.06.2016

Geschlagen und Bespuckt: Ohrfeige eines Schulpädagogen nach Angriff von Erstklässlern begründet keine Strafbarkeit wegen Körper­ver­letzungPädagoge kann sich auf Notwehrrecht berufen

Wird ein Schulpädagoge während der Pausenaufsicht von mehreren Erstklässlern geschlagen und bespuckt, darf er sich mit Hilfe einer Ohrfeige gemäß seines Notwehrrechts nach § 32 des Straf­ge­setz­buches (StGB) verteidigen. Eine Strafbarkeit wegen Körper­ver­letzung nach § 223 StGB besteht daher nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall spielte ein als 1-Euro-Kraft beschäftigter Schulpädagoge im Juni 2014 an einer Gemein­schafts­grund­schule in Düsseldorf während der Pause mit mehreren Erstklässlern. Nachdem der Pädagoge jedoch geäußert hatte nicht weiter spielen zu wollen und sich entfernte, folgten ihm mehrere Kinder. Der Pädagoge äußerte daraufhin, dass er nicht mehr spielen wolle. Die Kinder fingen daraufhin an, den Pädagogen aus "Spaß" zu schlagen und zu bespucken. Der Pädagoge sah sich nicht anders zu helfen, als einen der Jungen eine Ohrfeige zu versetzen. Er rief anschließend: "Ich lasse mich nicht anspucken. Ich bin nicht Euer Fußabtreter". Die Kinder waren von der Ohrfeige geschockt und beendeten sofort ihre Attacken. Der Pädagoge wurde aber wegen Körperverletzung angeklagt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Pädagogen zur Geldstrafe

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf werteten die Ohrfeige als rechtswidrige Körper­ver­letzung und verurteilten den Pädagogen zu einer Geldstrafe. Dagegen richtete sich die Revision des Pädagogen.

Oberlan­des­gericht verneint Strafbarkeit wegen Körper­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Pädagogen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Pädagoge habe sich nicht wegen einer Körper­ver­letzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht, da die Ohrfeige als Notwehr im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der Schläge und des Bespuckens von mehreren Jungen habe sich der Pädagoge einen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gesehen.

Kein milderes Mittel als Ohrfeige

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe dem Pädagogen kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die Ohrfeige, um die Attacke der Kinder gleich wirksam und gleich schnell zu beenden. Verbale Einwirkungen auf die Kinder seien erfolglos geblieben. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Beisei­te­schieben oder -tragen die Kinder von weiteren Angriffen hätte abhalten sollen. Im Übrigen habe die Gefahr bestanden, dass es dadurch zu einer Rangelei kommt. Eine Flucht ins Schulgebäude habe ebenfalls kein milderes Mittel dargestellt. Denn zum einen sei einem Angegriffenen eine Flucht in der Regel nicht zuzumuten. Zum anderen sei angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Kinder zu befürchten gewesen, dass die Kinder den Pädagogen in das Gebäude verfolgen. Auch die Zuhilfenahme eines in der Nähe befindlichen Kollegen sei nicht als milderes Mittel in Betracht gekommen. Denn es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Kinder durch die Aufforderung des Kollegen die Attacken beendet hätten. Andere nicht körperliche Mittel haben dem Kollegen ebenso nicht zur Verfügung gestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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