Dokument-Nr. 18204
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- NJW 1991, 2028Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 2028
- zfs 1991, 336Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 336
Landgericht Hanau Urteil12.12.1990
Geohrfeigtem Schüler steht kein Schmerzensgeldanspruch zuKeine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und des Persönlichkeitsrechts
Wird ein Schüler von einem Lehrer geohrfeigt, so steht ihm dann kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn es zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und des Persönlichkeitsrechts kam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hanau hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1989 wurde ein Schüler während einer Klassenfahrt von einem Lehrer mehrmals geohrfeigt sowie mit den Worten "Du blöder Hammel, Du elender" beschimpft. Hintergrund des Vorfalls war, dass der Schüler einen Drehpilz so stark drehte, dass eine darauf sitzende Schülerin laut schrie. Der geohrfeigte Schüler klagte schließlich auf Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Landgericht Hanau entschied gegen den Schüler. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar habe der Lehrer eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung sowie Beleidigung getätigt. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld begründe ein solches Verhalten jedoch dann nicht, wenn das körperliche Wohlbefinden sowie das Persönlichkeitsrecht nur gering beeinträchtigt werden. So habe der Fall hier gelegen.
Geringe Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und Persönlichkeitsrechts
Die Ohrfeige sei im vorliegenden Fall weder besonders schmerzhaft gewesen noch habe sie weitergehende Folgen verursacht, so das Landgericht. Es sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Schüler durch sein Verhalten die Ohrfeigen und Beleidigung zumindest mitveranlasst hat. Daher sei die Reaktion des Lehrers zwar nicht gerechtfertigt oder entschuldbar, aber jedenfalls verständlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (zt/NJW 1991, 2028/rb)
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