Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.07.1967
Abholen einer Person vom Einkauf gehört zum AnliegerverkehrVergleichbarkeit mit beabsichtigtem Einkauf des Fahrzeugführers
Beabsichtigt ein Fahrzeugführer eine Person vom Einkauf abzuholen, darf er in einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße hineinfahren. Ein solcher Vorgang ist vergleichbar mit einem beabsichtigten Einkauf des Fahrzeugführers selbst. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1967 hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Jahr 1967 von einem Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er mit seinem Pkw in eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße hineingefahren war. Der Autofahrer führte zur Verteidigung an, dass er lediglich seine Frau von einem Einkauf in der Straße habe abholen wollen und legte daher gegen die Verurteilung Revision ein.
Beabsichtigter Einkauf rechtfertigt Befahren einer Anliegerstraße
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher dessen Verurteilung auf. Eine an sich gesperrte, für Anlieger freigegebene Straße dürfe von den Anwohnern selbst und deren Besuchern befahren werden. Dabei seien auch Fahrten zur Erledigung von Besorgungen, wie etwa Einkäufen, zulässig.
Abholen einer Person vom Einkauf vom Anliegerverkehr umfasst
Ausgehend von diesen Grundsätzen vertrat das Oberlandesgericht die Ansicht, dass ein Fahrzeugführer eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße befahren dürfe, wenn er dort jemanden von einem Geschäft nach Erledigung von Besorgungen abholen wolle. Ein solcher Vorgang sei vergleichbar mit dem, bei welchem der Fahrzeugführer selbst dort Einkäufe beabsichtigt oder tätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1967, 2325/rb)