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Dokument-Nr. 24355

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Urteil20.07.1967Oberlandesgericht Düsseldorf(1) Ss 295/67
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1967, 2325Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1967, Seite: 2325
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.07.1967

Abholen einer Person vom Einkauf gehört zum AnliegerverkehrVergleich­barkeit mit beabsichtigtem Einkauf des Fahrzeugführers

Beabsichtigt ein Fahrzeugführer eine Person vom Einkauf abzuholen, darf er in einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße hineinfahren. Ein solcher Vorgang ist vergleichbar mit einem beabsichtigten Einkauf des Fahrzeugführers selbst. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf aus dem Jahr 1967 hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Jahr 1967 von einem Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er mit seinem Pkw in eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße hineingefahren war. Der Autofahrer führte zur Verteidigung an, dass er lediglich seine Frau von einem Einkauf in der Straße habe abholen wollen und legte daher gegen die Verurteilung Revision ein.

Beabsichtigter Einkauf rechtfertigt Befahren einer Anliegerstraße

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher dessen Verurteilung auf. Eine an sich gesperrte, für Anlieger freigegebene Straße dürfe von den Anwohnern selbst und deren Besuchern befahren werden. Dabei seien auch Fahrten zur Erledigung von Besorgungen, wie etwa Einkäufen, zulässig.

Abholen einer Person vom Einkauf vom Anliegerverkehr umfasst

Ausgehend von diesen Grundsätzen vertrat das Oberlan­des­gericht die Ansicht, dass ein Fahrzeugführer eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße befahren dürfe, wenn er dort jemanden von einem Geschäft nach Erledigung von Besorgungen abholen wolle. Ein solcher Vorgang sei vergleichbar mit dem, bei welchem der Fahrzeugführer selbst dort Einkäufe beabsichtigt oder tätigt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1967, 2325/rb)

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