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- DAR 1965, 278Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1965, Seite: 278
- DB 1965, 1554Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1965, Seite: 1554
- JZ 1965, 690Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1965, Seite: 690
- MDR 1965, 927Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1965, Seite: 927
- NJW 1965, 1870Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1965, Seite: 1870
Bundesgerichtshof Beschluss09.07.1965
BGH: Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" bezieht sich auch auf Verkehr mit den AnliegernAnliegerverkehr ist Verkehr von und zu den an gesperrter Straße liegenden Grundstücken und Geschäften
Die Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" bezieht sich nicht nur auf den Verkehr der Anlieger, sondern auch auf den Verkehr mit den Anliegern. Ein Anliegerverkehr ist ein Verkehr von und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug in eine von unbebauten Grundstücken umgegebene Straße hinein. Die Straße war für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich gesperrt. Das entsprechende Verkehrszeichen war jedoch mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" versehen. Der Autofahrer benutzte die Straße, um so zu einer Wiese an der Ruhr zu gelangen und dort zu zelten. Das Amtsgericht Witten verurteilte den Autofahrer wegen der Missachtung des Verbotsschilds zu einer Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigte die Verurteilung aufzuheben, da es eine allgemeine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Genehmigung des Grundstückseigentümers zur Benutzung der Wiese für ausreichend hielt, damit die Fahrt des Autofahrers als ein Anliegerverkehr zu qualifizieren sei. Da es aber dadurch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen würde, legte es den Fall zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vor.
Vorliegen eines Anliegerverkehrs
Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Oberlandesgerichts. Die Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" beziehe sich nicht nur auf den Verkehr der Anlieger, sondern auch auf den Verkehr mit den Anliegern. Als Anliegerverkehr werde der Verkehr von und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften bezeichnet. Bei einem unbebauten Grundstück müsse aber der Anlieger, was bei einem bebauten Grundstück als üblich zu vermuten sei, einen solchen Verkehr zu seinem Grundstück ausdrücklich oder stillschweigend freigeben. Aus diesem Grund sei der Autofahrer zum Anliegerverkehr berechtigt, wenn der Grundstückseigentümer das Betreten oder Benutzen seiner Wiese ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt und der Autofahrer den Entschluss, das Anliegergrundstück aufzusuchen, bereits im Augenblick des Einfahrens in die gesperrte Straße gefasst habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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