Dokument-Nr. 6323
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht Dresden Beschluss04.07.2008
Vergaberechtsstreit um Rettungsdienstleistungen: Vorlage an den Bundesgerichtshof
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Streitfälle um die Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportdienstleistungen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragstellerin ist ein (nicht gemeinnütziges), im Bereich Rettungsdienstleistungen seit Jahren tätiges Unternehmen; die Antragsgegner sind zwei aus jeweils mehreren sächsischen Kommunalkörperschaften zusammengeschlossene Rettungszweckverbände. Die Antragstellerin sieht sich durch die beabsichtigte Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach einem in § 31 des SächsBRKG näher ausgestalteten Verfahren, das nicht den strengen vergaberechtlichen Anforderungen des GWB unterliegt, in ihren Rechten verletzt. Sie meint, die Auswahl laufe auf eine unzulässige "de-facto-Vergabe" hinaus. Die Antragsgegner sind dagegen der Auffassung, das streitgegenständliche Auswahlverfahren unterliege generell nicht dem Vergaberecht, weil Rettungsdienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht würden und deshalb einer ausdrücklichen EU-rechtlichen Bereichsausnahme unterlägen.
Dieser letztgenannten Ansicht vermochte sich der Vergabesenat nicht anzuschließen. Rettungsdienstleistungen trügen weder aus der Natur der Sache heraus hoheitlichen Charakter (wie dies beispielsweise bei Polizei oder Steuerverwaltung der Fall sei) noch werde der Leistungserbringer durch die Übertragung der hier in Rede stehenden Aufgaben zum "Beliehenen", dessen Tätigwerden dem Staat zuzurechnen sei. Er werde vielmehr nur als Verwaltungshelfer funktionell in die Sicherstellung der Notfallrettung eingebunden. Damit sei aber keine unmittelbare Teilhabe an der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden, die nach EU-Recht und der dazu ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung eine ausnahmsweise Freistellung vom Vergaberecht rechtfertigen könne.
An einer antragstellergünstigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens war der Senat gehindert, weil er mit seiner Auffassung von einer tragenden Begründung der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Verg 7/06) abweichen würde. In einem solchen Fall muss das Beschwerdegericht die Sache im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des OLG Dresden vom 04.07.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6323
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.