15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss04.07.2008

Verga­be­rechtsstreit um Rettungs­dienst­leis­tungen: Vorlage an den Bundes­ge­richtshof

Der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Dresden hat die Streitfälle um die Vergabe von Notfallrettungs- und Kranken­trans­port­dienst­leis­tungen dem Bundes­ge­richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin ist ein (nicht gemeinnütziges), im Bereich Rettungs­dienst­leis­tungen seit Jahren tätiges Unternehmen; die Antragsgegner sind zwei aus jeweils mehreren sächsischen Kommu­na­l­kör­per­schaften zusam­men­ge­schlossene Rettungs­zweck­verbände. Die Antragstellerin sieht sich durch die beabsichtigte Vergabe von Rettungs­dienst­leis­tungen nach einem in § 31 des SächsBRKG näher ausgestalteten Verfahren, das nicht den strengen verga­be­recht­lichen Anforderungen des GWB unterliegt, in ihren Rechten verletzt. Sie meint, die Auswahl laufe auf eine unzulässige "de-facto-Vergabe" hinaus. Die Antragsgegner sind dagegen der Auffassung, das streit­ge­gen­ständliche Auswahl­ver­fahren unterliege generell nicht dem Vergaberecht, weil Rettungs­dienst­leis­tungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht würden und deshalb einer ausdrücklichen EU-rechtlichen Bereichs­ausnahme unterlägen.

Dieser letztgenannten Ansicht vermochte sich der Vergabesenat nicht anzuschließen. Rettungs­dienst­leis­tungen trügen weder aus der Natur der Sache heraus hoheitlichen Charakter (wie dies beispielsweise bei Polizei oder Steuer­ver­waltung der Fall sei) noch werde der Leistungs­er­bringer durch die Übertragung der hier in Rede stehenden Aufgaben zum "Beliehenen", dessen Tätigwerden dem Staat zuzurechnen sei. Er werde vielmehr nur als Verwal­tungs­helfer funktionell in die Sicherstellung der Notfallrettung eingebunden. Damit sei aber keine unmittelbare Teilhabe an der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden, die nach EU-Recht und der dazu ergangenen gemein­schafts­recht­lichen Rechtsprechung eine ausnahmsweise Freistellung vom Vergaberecht rechtfertigen könne.

An einer antrag­stell­er­günstigen Entscheidung des Nachprü­fungs­ver­fahrens war der Senat gehindert, weil er mit seiner Auffassung von einer tragenden Begründung der Entscheidung eines anderen Oberlan­des­ge­richts (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Verg 7/06) abweichen würde. In einem solchen Fall muss das Beschwer­de­gericht die Sache im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Bundes­ge­richtshof zur Entscheidung vorlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des OLG Dresden vom 04.07.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI