14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Dresden Urteil26.05.2011

OLG Dresden: Deutsche Post ist nicht zur Beförderung von NPD-Postwurf­sen­dungen verpflichtetPublikation stellt keine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungs­ver­ordnung dar

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat eine Berufung der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zurückgewiesen. Mit der Berufung hatte die NPD ihr schon erstinstanzlich erfolgloses Klageziel, von der Beklagten die Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenvertrages über die Beförderung der Publikation "Klartext" an alle Haushalte mit der Tagespost zu erlangen, in 2. Instanz weiterverfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Oberlan­des­gericht Dresden eine Verpflichtung der Deutschen Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Verteilung einer Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zum Gegenstand hat, ab. Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungs­ver­ordnung handle; insbesondere fehle es auch an einer - dort vorausgesetzten - presseüblichen Berich­t­er­stattung.

Gericht verneint einen auf Treu und Glauben gestützten Abschlusszwang

Ein auf Treu und Glauben gestützter Abschlusszwang komme nicht in Betracht, weil die Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungs­ver­ordnung insoweit eine abschließende Reglung darstelle.

Berufen auf Nicht­dis­kri­mi­nie­rungs­verbot oder Gleich­heits­grundsatz nicht möglich

Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Nicht­dis­kri­mi­nie­rungs­verbot nach § 2 der Postdienst­leis­tungs­ver­ordnung berufen, da es aus den genannten Gründen auch an einer Postdienst­leistung i. S. dieser Verordnung fehle. Auch auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Deutsche Post AG sich mehrheitlich in privatem Besitz befinde.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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