21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23533

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Hinweisbeschluss05.01.2015Oberlandesgericht Dresden7 U 568/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 181Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 181
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Vorinstanz:
  • Landgericht Zwickau, Urteil27.03.2014, 7 O 986/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Hinweisbeschluss05.01.2015

Beim Überqueren eines Fußgän­ge­r­überwegs bei "grün" muss ein Fußgänger sich grundsätzlich nicht ständig nach allen Seiten absichernFußgänger darf auf Respektierung seines Vorrangs durch Fahrzeugführer vertrauen

Überquert ein Fußgänger bei "grün" einen Fußgän­ge­r­überweg, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ständig nach allen Seiten zu vergewissern, ob abbiegende Fahrzeugführer seinen Vorrang respektieren. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Überqueren eines Fußgän­ge­r­überwegs bei "grün" wurde eine Fußgängerin von einem links abbiegenden Lkw angefahren. Sie klagte aufgrund dessen auf Feststellung, dass ihr ein Schadensersatz- und Schmer­zens­geldan­spruch zu stehe. Der Lkw-Fahrer erkannte eine Mitschuld in Höhe von 60 % an, wies aber eine weitergehende Verant­wort­lichkeit zurück. Er gab an, dass er die Fußgängerin beim Anfahren nicht habe sehen können. Ein Blick aus dem Fenster der Fahrertür sei ihm nicht zumutbar gewesen. Seiner Meinung nach habe die Fußgängerin zudem auf den abbiegenden Verkehr achten müssen.

Landgericht gab Feststel­lungsklage statt

Das Landgericht Zwickau gab der Feststel­lungsklage statt. Der Fußgängerin habe dem Grunde nach ohne Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens ein Schadens- und Schmer­zens­geldan­spruch zugestanden. Der Fußgängerin sei zwar ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen gewesen. Dieses habe aber hinter der Betriebsgefahr des Lkw sowie der Missachtung des Vorrangs des Fußgän­ger­verkehrs vollständig zurücktreten müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Lkw-Fahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Alleinhaftung des Lkw-Fahrers

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Lkw-Fahrers zurückzuweisen. Der Lkw-Fahrer habe vollständig für die Unfallfolgen einstehen müssen. Er habe grob fahrlässig den Vorrang des Fußgängers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO missachtet.

Fehlende Erkennbarkeit der Fußgängerin erfordere größere Vorsicht

Es sei zwar richtig, so dass Oberlan­des­gericht, dass die Fußgängerin im Moment des Anfahrens von der Haltelinie wegen der baulichen Gegebenheiten vom Lkw-Fahrer noch nicht erkennbar gewesen sei. Er sei deshalb aber gehalten gewesen, sich im Zuge des Abbiegens spätestens bei Annäherung an den Fußgängerüberweg ausreichend zu vergewissern, ob er den zuvor nicht erkennbaren oder aber erst später den Überweg betretenden Fußgänger dem ihm gebührenden Vorrang einräumen müsse. Dabei sei auch ein Blick aus dem Fenster der Fahrertür nicht unzumutbar. Der Lkw-Fahrer habe keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass der Überweg für ihn frei sei.

Kein Mitverschulden der Fußgängerin

Der Fußgängerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar sei für sie erkennbar gewesen, dass ein Linksabbieger sie beim Anfahren noch nicht habe sehen können, als sie den Fußgän­ge­r­überweg betrat. Allerding habe sie ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass ein Linksabbieger nicht ohne ausreichende Vergewisserung einfach den Fußgän­ge­r­überweg, noch dazu bei für die Fußgänger "grün" zeigende Ampel, passieren würde. Anhaltspunkte für eine Missachtung könne zum Beispiel eine sehr hohe Geschwindigkeit, starke Beschleunigung oder erkennbare Zeichen des Abgelenktseins des Fahrers sein. Ohne solche Anhaltspunkte müsse sich ein Fußgänger nicht ständig, auch nach sicherem Betreten des Übergangs nach allen Seiten vergewissern und entgegen dem für ihn geltenden Vertrau­ens­grundsatz stets vorsorglich anhalten, wenn sich ein Fahrzeug nähert.

Eventuelles leichtes Mitverschulden unbeachtlich

Selbst bei Annahme eines allenfalls leichten Mitverschuldens der Fußgängerin, würde dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts angesichts der schon wegen der Sicht­be­hin­derung deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Lkw sowie des groben Verschulden des Lkw-Fahrers nichts an der Alleinhaftung des Lkw-Fahrers ändern.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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