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Dokument-Nr. 34980

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Beschluss11.10.2024Oberlandesgericht Dresden5 W 647/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 289Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 289
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Beschluss29.08.2024, 05 O 674/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss11.10.2024

Annahmeverzug des Vermieters führt allein nicht zu Erfüllung der Räumungspflicht des MietersVoraussetzung ist Veränderung der Besitz­ver­hältnisse

Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Rücknahme der Mietsache nicht nach, so führt dies nicht zu einer Erfüllung der Räumungspflicht des Mieters. Vielmehr bedarf es einer Veränderung der Besitz­ver­hältnisse. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietver­hält­nisses über Geschäftsräume in Leipzig im Frühjahr 2023 klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Die Mieter wandten ein, dass sie der Vermieterin die Rückgabe der Mietsache mehrmals angeboten haben, diese darauf aber nicht eingegangen sei. Nachdem sich die Parteien während des Prozesses auf die Räumung der Räume geeinigt hatten, musste das Gericht nur noch über die Kostentragung entscheiden.

Landgericht hielt Räumungsklage für begründet

Das Landgericht Leipzig hielt die Räumungsklage ursprünglich für begründet und entschied daher, dass die Mieter die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Mieter haben nämlich die Räume erst während des Prozesses geräumt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Oberlan­des­gericht verneint Erfüllung der Räumungspflicht wegen Annahmeverzugs der Vermieterin

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieter haben ihre Räumungspflicht nicht deshalb schon erfüllt, weil die Vermieterin mit der Rücknah­me­pflicht in Verzug geraten sei. Dies hätte die Veränderung der Besitz­ver­hältnisse zugunsten der Vermieterin vorausgesetzt, im Rahmen derer die Mieter ihren Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgeben. Der Eintritt des Annahmeverzugs allein führe eine solche Veränderung der Besitz­ver­hältnisse nicht herbei. Hinzutreten müsse in einem solchen Fall die Besitzaufgabe nach § 303 Satz 1 BGB, welche dem Vermieter grundsätzlich gemäß § 303 Satz 2 BGB zuvor angedroht werden müsse. Eine auf Besitzaufgabe gerichtete Erklärung, verbunden mit der Klarstellung, dass sie keine weiteren Schlüssel zum Mietobjekt mehr in Besitz haben, haben die Mieter nicht abgegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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