Dokument-Nr. 18959
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 2006, 1601Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1601
- NZM 2006, 865Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 865
- ZMR 2006, 922Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 922
Oberlandesgericht Dresden Urteil28.07.2006
Sturz aufgrund "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe begründet grundsätzlich Schadenersatzpflicht des VermietersVorliegen eines Mietmangels wegen bauordnungsrechtlicher- und DIN-widriger Treppe
Stürzt ein Mieter auf dem Weg zum Dachboden aufgrund einer "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzt sich dabei, so ist der Vermieter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Denn die Verwendung solcher Treppen kann gegen Bauordnungsvorschriften sowie gegen DIN-Normen verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2001 stürzte die Mieterin einer Wohnung auf einer sogenannten "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzte sich dabei. Die Auftrittsfläche bei einer solchen Treppe weist nicht in ihrer gesamten Breite dieselbe Tiefe auf. So war bei der im Fall zugrundeliegenden Treppe die für den Auftritt nutzbare Fläche abwechselnd jeweils rechts und links von 20 cm auf 11 cm verjüngt. Zudem wies die Treppe eine Breite von nur 54 cm auf. Die Treppe führte zum Dachboden, der vom Vermieter zum Trocknen der Wäsche ausgewiesen wurde. Die Mieterin klagte aufgrund des Sturzes auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe nach § 536 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der mangelhaften Treppe sei es zum Sturz der Mieterin gekommen.
"Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe stellte Mietmangel dar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe einen Mietmangel dargestellt. Zwar haben die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Treppe zum Dachboden getroffen. Ein Mieter könne jedoch erwarten, dass die technischen Normen für die Mietsache eingehalten werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sowie DIN-Normen
Die Verwendung der Treppe habe sowohl gegen die sächsische Bauordnung als auch gegen die DIN 18065 verstoßen, so das Oberlandesgericht. So habe die Bauordnung vorgesehen, dass Treppen zu Dachböden eine Breite von mindestens 60 cm aufweisen müssen. Nach der DIN dürfen Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, mit eine verringerten Treppenlaufbreite von 50 cm und einem Treppenauftritt von 21 cm Tiefe nur in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen verwendet werden. Im vorliegenden Fall habe das Gebäude aber über vier Wohnungen verfügt.
Mitverschulden von 50 %
Der Mieterin wurde aber ein Mitverschulden von 50 % angelastet, da sie die Treppe trotz der bekannten Gefährlichkeit nutzte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/ZMR 2006, 922/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18959
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.