Dokument-Nr. 15257
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- CR 2013, 196Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 196
- ITRB 2013, 56Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 56
- K&R 2013, 352Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 352
- NJW-RR 2013, 27Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 27
- ZD 2013, 232Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 232
- Landgericht Leipzig, Beschluss11.06.2012, 01 O 540/12
Oberlandesgericht Dresden Beschluss05.09.2012
Betrieblicher E-Mail-Account darf nicht sofort nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werdenInteresse an der Nutzung des Accounts kann weiter bestehen
Wird ein Vertragsverhältnis beendet, so darf der betriebliche E-Mail-Account erst gelöscht werden, wenn der ehemalige Inhaber an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Fahrradkurier wurde während seiner Tätigkeit für einen Kurierdienst ein E-Mail-Account zur Verfügung gestellt. Nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde, löschte das Unternehmen den Account. Der Kurier verlangte Herausgabe der unter seinem ehemaligen Account abgespeicherten E-Mails. Da das Landgericht Leipzig einen Herausgabeanspruch verneinte, wendete er sich an das Oberlandesgericht Dresden.
Herausgabeanspruch bestand nicht
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Dresden habe der Kurier keinen Anspruch auf Herausgabe seiner Daten gehabt, da der Kurierdienst aufgrund der Löschung des Accounts keinen Zugriff mehr auf die Daten hatte. Die Herausgabe sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen (§ 275 Abs. 1 BGB).
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung
Es habe aber ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten bestanden (§ 280 BGB), so das Oberlandesgericht weiter. Werde nämlich im Zusammenhang eines Vertragsverhältnisses dem Beschäftigten ein E-Mail-Account zur Verfügung gestellt auf dem dieser auch private E-Mails abspeichern darf, entspreche es den vertraglichen Nebenpflichten, den Account nach Beendigung der Zusammenarbeit solange nicht zu löschen, bis klar sei, dass der Beschäftigte kein Interesse mehr an der Nutzung des Accounts hat.
Schadensersatzanspruch auch wegen strafbaren Verhaltens
Zudem habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 a StGB bestanden, da die Löschung des Accounts eine strafbare Löschung und Unbrauchbarmachung von Daten gemäß § 303 a StGB dargestellt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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