15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15257

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Beschluss05.09.2012Oberlandesgericht Dresden4 W 961/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 196Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 196
  • ITRB 2013, 56Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 56
  • K&R 2013, 352Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 352
  • NJW-RR 2013, 27Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 27
  • ZD 2013, 232Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 232
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Beschluss11.06.2012, 01 O 540/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss05.09.2012

Betrieblicher E-Mail-Account darf nicht sofort nach Beendigung des Vertrags­verhältnisses gelöscht werdenInteresse an der Nutzung des Accounts kann weiter bestehen

Wird ein Vertrags­ver­hältnis beendet, so darf der betriebliche E-Mail-Account erst gelöscht werden, wenn der ehemalige Inhaber an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Fahrradkurier wurde während seiner Tätigkeit für einen Kurierdienst ein E-Mail-Account zur Verfügung gestellt. Nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde, löschte das Unternehmen den Account. Der Kurier verlangte Herausgabe der unter seinem ehemaligen Account abgespeicherten E-Mails. Da das Landgericht Leipzig einen Herausgabeanspruch verneinte, wendete er sich an das Oberlan­des­gericht Dresden.

Heraus­ga­be­an­spruch bestand nicht

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts Dresden habe der Kurier keinen Anspruch auf Herausgabe seiner Daten gehabt, da der Kurierdienst aufgrund der Löschung des Accounts keinen Zugriff mehr auf die Daten hatte. Die Herausgabe sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen (§ 275 Abs. 1 BGB).

Anspruch auf Schadensersatz wegen Neben­pflicht­ver­letzung

Es habe aber ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten bestanden (§ 280 BGB), so das Oberlan­des­gericht weiter. Werde nämlich im Zusammenhang eines Vertrags­ver­hält­nisses dem Beschäftigten ein E-Mail-Account zur Verfügung gestellt auf dem dieser auch private E-Mails abspeichern darf, entspreche es den vertraglichen Nebenpflichten, den Account nach Beendigung der Zusammenarbeit solange nicht zu löschen, bis klar sei, dass der Beschäftigte kein Interesse mehr an der Nutzung des Accounts hat.

Schaden­s­er­satz­an­spruch auch wegen strafbaren Verhaltens

Zudem habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 a StGB bestanden, da die Löschung des Accounts eine strafbare Löschung und Unbrauch­ba­r­machung von Daten gemäß § 303 a StGB dargestellt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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