21.11.2024
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Dokument-Nr. 26603

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Beschluss16.05.2018Oberlandesgericht Dresden4 W 305/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2018, 526Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 526
  • NJW-RR 2018, 1005Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1005
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Vorinstanz:
  • Landgericht Görlitz, Beschluss20.11.2017, 5 O 365/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss16.05.2018

Unzulässige Schmähkritik und strafbare Beleidigung bei haltlosem Vorwurf der Korruption und Kriminalität gegenüber RechtsanwaltKeine Untermauerung der Vorwürfe und fehlendes Mandats­ver­hältnis zum Rechtsanwalt

Wird ein Rechtsanwalt von einer Person als korrupt und kriminell bezeichnet, obwohl weder ein Mandats­ver­hältnis zwischen der Person und dem Rechtsanwalt bestand noch die Vorwürfe untermauert werden, liegt eine unzulässige Schmähkritik und eine strafbare Beleidigung vor. Der Rechtsanwalt kann daher Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mann auf seiner Internetseite sehr negativ über einen Rechtsanwalt. So wurde ihm vorgeworfen, ein schlechter Anwalt, kriminell, korrupt und ein verurteilter Rechtsanwalt zu sein. Die Vorwürfe wurden von dem Mann aber nicht belegt. Es bestand mit dem Rechtsanwalt auch nie ein Mandats­ver­hältnis. Der Rechtsanwalt erreichte vor dem Landgericht Görlitz durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung der Äußerungen. Dagegen wollte der Mann vorgehen und beantragte daher die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe. Dies verweigerte ihm das Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein.

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Görlitz und wies daher die Beschwerde des Mannes zurück. Ihm könne keine Prozess­kos­tenhilfe gewährt werden, da ein Vorgehen gegen die Unter­las­sungs­ver­fügung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Rechtsanwalt stehe ein Unter­las­sungs­an­spruch zu.

Vorliegen einer unzulässigen Schmähkritik und einer strafbaren Beleidigung

Zwar komme dem Mann grundsätzlich das Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zugute, so das Oberlan­des­gericht. Dieses gelte aber nicht schrankenlos. So seien eine unsachliche Schmähkritik und eine strafbare Beleidigung unzulässig. Als solche seien die Äußerungen aber einzuordnen. Es sei dem Mann allein um die Herabsetzung des Rechtsanwalts gegangen. Dieser habe an den Pranger gestellt werden sollen. Den Äußerungen habe es an jedem sachlichen Kern gemangelt. Der Rechtsanwalt sei daher in seinem Persön­lich­keitsrecht verletzt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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