Dokument-Nr. 26603
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- MMR 2018, 526Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 526
- NJW-RR 2018, 1005Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1005
- Landgericht Görlitz, Beschluss20.11.2017, 5 O 365/17
Oberlandesgericht Dresden Beschluss16.05.2018
Unzulässige Schmähkritik und strafbare Beleidigung bei haltlosem Vorwurf der Korruption und Kriminalität gegenüber RechtsanwaltKeine Untermauerung der Vorwürfe und fehlendes Mandatsverhältnis zum Rechtsanwalt
Wird ein Rechtsanwalt von einer Person als korrupt und kriminell bezeichnet, obwohl weder ein Mandatsverhältnis zwischen der Person und dem Rechtsanwalt bestand noch die Vorwürfe untermauert werden, liegt eine unzulässige Schmähkritik und eine strafbare Beleidigung vor. Der Rechtsanwalt kann daher Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mann auf seiner Internetseite sehr negativ über einen Rechtsanwalt. So wurde ihm vorgeworfen, ein schlechter Anwalt, kriminell, korrupt und ein verurteilter Rechtsanwalt zu sein. Die Vorwürfe wurden von dem Mann aber nicht belegt. Es bestand mit dem Rechtsanwalt auch nie ein Mandatsverhältnis. Der Rechtsanwalt erreichte vor dem Landgericht Görlitz durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung der Äußerungen. Dagegen wollte der Mann vorgehen und beantragte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies verweigerte ihm das Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Görlitz und wies daher die Beschwerde des Mannes zurück. Ihm könne keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da ein Vorgehen gegen die Unterlassungsverfügung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Rechtsanwalt stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorliegen einer unzulässigen Schmähkritik und einer strafbaren Beleidigung
Zwar komme dem Mann grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zugute, so das Oberlandesgericht. Dieses gelte aber nicht schrankenlos. So seien eine unsachliche Schmähkritik und eine strafbare Beleidigung unzulässig. Als solche seien die Äußerungen aber einzuordnen. Es sei dem Mann allein um die Herabsetzung des Rechtsanwalts gegangen. Dieser habe an den Pranger gestellt werden sollen. Den Äußerungen habe es an jedem sachlichen Kern gemangelt. Der Rechtsanwalt sei daher in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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