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Oberlandesgericht Dresden Urteil21.08.2018
Mietwagenunternehmen durfte Foto vom Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft für Werbeanzeige mit Slogan "Unser Mitarbeiter des Monats" verwendenPerson des öffentlichen Lebens muss bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein Mietwagenunternehmen ein Foto vom Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft für eine Werbeanzeige mit dem Text "Unser Mitarbeiter des Monats" verwenden durfte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen eines Mietwagenunternehmens wurde ein Foto des Klägers u.a. mit der Bildunterschrift »Unser Mitarbeiter des Monats« verwendet. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Werbeanzeigen und Zahlung von Lizenzgebühren abgewiesen.
Satirischer Charakter für maßgeblichen Adressatenkreis der Werbung erkennbar
Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange sei dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen. Als entscheidend sah das Gericht hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige an. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Webeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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