Oberlandesgericht Dresden Beschluss21.11.2017
Sachbeschädigung durch Schimmel infolge Wassereintritts nach Überschwemmung nicht von Hausratsversicherung abgedecktFehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt
Muss nach einer Hausratsversicherung zwischen der Naturgewalt und dem Schadenseintritt eine Unmittelbarkeit bestehen, so liegt diese nicht vor, wenn nach einer Überschwemmung Wasser im Haus eintritt und durch die dadurch eintretende Schimmelbildung Gegenstände beschädigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers einer Hausratsversicherung zu einem Überschwemmungsschaden im Keller seines Hauses zwischen Mai und Herbst 2013. Im Einzelnen trug er vor, dass sich durch eine Wasseransammlung auf seinen Grundstück ein Riss in der Außenhaut des Hauses gebildet habe, wodurch Wasser in den Keller habe eindringen können. Das eintretende Wasser habe zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller und damit zu einer Schimmelbildung geführt, welche schließlich Gegenstände im Keller beschädigt habe. Da die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnte, erhob der Versicherungsnehmer Klage. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Hausratsversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Versicherungsnehmers zurückzuweisen. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Hausratsversicherung zu. Die Versicherungsbedingungen erfordern eine Unmittelbarkeit zwischen der Naturgewalt und dem Schadenseintritt. Daran fehle es hier.
Fehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Schaden an den Gegenständen nicht unmittelbar durch die Überschwemmung eingetreten. Eine Unmittelbarkeit von Naturgewalten liege vor, wenn die Naturgewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sei. Es dürfe keine andere Ursache dazwischentreten. So lag der Fall hier aber. Der Sachschaden sei erst durch den Riss im Gebäude und der anschließenden Schimmelbildung infolge des Wassereintritts eingetreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)