18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 27995

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Beschluss21.11.2017Oberlandesgericht Dresden4 U 1178/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 283Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 283
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil, 3 O 719/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss21.11.2017

Sachbe­schä­digung durch Schimmel infolge Wassereintritts nach Überschwemmung nicht von Haus­rats­versicherung abgedecktFehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schaden­s­eintritt

Muss nach einer Haus­rats­versicherung zwischen der Naturgewalt und dem Schaden­s­eintritt eine Unmittelbarkeit bestehen, so liegt diese nicht vor, wenn nach einer Überschwemmung Wasser im Haus eintritt und durch die dadurch eintretende Schimmelbildung Gegenstände beschädigt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es nach den Behauptungen des Versi­che­rungs­nehmers einer Hausratsversicherung zu einem Überschwem­mungs­schaden im Keller seines Hauses zwischen Mai und Herbst 2013. Im Einzelnen trug er vor, dass sich durch eine Wasser­an­sammlung auf seinen Grundstück ein Riss in der Außenhaut des Hauses gebildet habe, wodurch Wasser in den Keller habe eindringen können. Das eintretende Wasser habe zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller und damit zu einer Schimmelbildung geführt, welche schließlich Gegenstände im Keller beschädigt habe. Da die Versicherung eine Schadens­re­gu­lierung ablehnte, erhob der Versi­che­rungs­nehmer Klage. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus Hausrats­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers zurückzuweisen. Ihm stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus der Hausrats­ver­si­cherung zu. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen erfordern eine Unmittelbarkeit zwischen der Naturgewalt und dem Schaden­s­eintritt. Daran fehle es hier.

Fehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schaden­s­eintritt

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Schaden an den Gegenständen nicht unmittelbar durch die Überschwemmung eingetreten. Eine Unmittelbarkeit von Naturgewalten liege vor, wenn die Naturgewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sei. Es dürfe keine andere Ursache dazwi­schen­treten. So lag der Fall hier aber. Der Sachschaden sei erst durch den Riss im Gebäude und der anschließenden Schimmelbildung infolge des Wassereintritts eingetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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