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Oberlandesgericht Dresden Beschluss06.12.2016

Zahnärztlicher Patient muss vor Beseitigung einer mangelhaften Prothese ursprünglichem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gebenPatient stehen ohne Gewährung einer Nachbesserung keine Gewährleistungs- und Schadens­ersatz­ansprüche zu

Ist eine zahnärztliche Prothese mangelhaft, so muss der Patient grundsätzlich dem ursprünglichen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt der Patient den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beheben und gewährt er dem ursprünglichen Behandler somit keine Nach­besserungs­möglichkeit, stehen dem Patienten keine Gewährleistungs- und Schadens­ersatz­ansprüche zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein zahnärztlicher Patient aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten zahnpro­the­tischen Behandlung im Frühjahr 2011 auf Zahlung von Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von fast 6.100 Euro. Der Patient war mit der Leistung des Zahnarztes derart unzufrieden, dass er eine weitere Behandlung verweigerte und den Mangel durch einen anderen Zahnarzt im Januar 2014 beseitigen ließ. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Patienten.

Kein Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Patienten zurückzuweisen. Ihm stehe aufgrund der fehlerhaften zahnpro­the­tischen Versorgung kein Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz zu. Denn der Patient habe dem beklagten Zahnarzt vor der durch ihn veranlassten Beseitigung des Mangels keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine solche Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung

Das vom Patienten angeführte gestörte Vertrau­ens­ver­hältnis habe eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht unzumutbar gemacht, so das Oberlan­des­gericht. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mangel in erster Linie um einen Laborfehler durch den Zahntechniker gehandelt habe, den der Zahnarzt in rechtlicher Hinsicht zwar zu verantworten habe, der aber nicht unmittelbar durch ihn verursacht worden sei. Zudem sei die Mangelbeseitigung mit einem geringen Eingriff verbunden gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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