Oberlandesgericht Dresden Beschluss06.12.2016
Zahnärztlicher Patient muss vor Beseitigung einer mangelhaften Prothese ursprünglichem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gebenPatient stehen ohne Gewährung einer Nachbesserung keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu
Ist eine zahnärztliche Prothese mangelhaft, so muss der Patient grundsätzlich dem ursprünglichen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt der Patient den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beheben und gewährt er dem ursprünglichen Behandler somit keine Nachbesserungsmöglichkeit, stehen dem Patienten keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein zahnärztlicher Patient aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten zahnprothetischen Behandlung im Frühjahr 2011 auf Zahlung von Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von fast 6.100 Euro. Der Patient war mit der Leistung des Zahnarztes derart unzufrieden, dass er eine weitere Behandlung verweigerte und den Mangel durch einen anderen Zahnarzt im Januar 2014 beseitigen ließ. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Patienten.
Kein Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Patienten zurückzuweisen. Ihm stehe aufgrund der fehlerhaften zahnprothetischen Versorgung kein Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz zu. Denn der Patient habe dem beklagten Zahnarzt vor der durch ihn veranlassten Beseitigung des Mangels keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine solche Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Keine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung
Das vom Patienten angeführte gestörte Vertrauensverhältnis habe eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht unzumutbar gemacht, so das Oberlandesgericht. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mangel in erster Linie um einen Laborfehler durch den Zahntechniker gehandelt habe, den der Zahnarzt in rechtlicher Hinsicht zwar zu verantworten habe, der aber nicht unmittelbar durch ihn verursacht worden sei. Zudem sei die Mangelbeseitigung mit einem geringen Eingriff verbunden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)