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Dokument-Nr. 9388

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Beschluss18.03.2010Oberlandesgericht Dresden2 Ws 87/09 und 2 Ws 296/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss18.03.2010

OLG Dresden stuft "Kameradschaft Sturm 34" als kriminelle Vereinigung einGericht eröffnet erneutes Verfahren gegen Mitglieder der rechtsextremen Gruppe

Die "Kameradschaft Sturm 34" ist eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Dresden

Die Staats­an­walt­schaft Dresden hatte im November 2007 beim Landgericht Dresden - Staats­schutz­kammer - in zwei Verfahren Anklage erhoben und den insgesamt elf Angeklagten neben jeweils mehreren Taten (u. a. der gefährlichen Körper­ver­letzung) auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Die Staats­schutz­kammer hatte aber die Hauptverfahren lediglich wegen der anderen Tatvorwürfe vor dem Jugend­schöf­fen­gericht Hainichen eröffnet, im Übrigen hat sie die Eröffnung der Hauptverfahren abgelehnt. Sie war der Auffassung, hinsichtlich des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe kein dringender Tatverdacht, weil der hierfür von der Rechtsprechung geforderte "konstitutive Gruppenwille" nicht nachzuweisen sei.

OLG beruft sich auf Urteil des Bundes­ge­richtshofs

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Staats­an­walt­schaft hatten nun überwiegend Erfolg. Bei seinen Entscheidungen hat sich der Senat maßgeblich auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundes­ge­richtshofs gestützt, mit dem die Voraussetzungen der Einordnung einer Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB grundsätzlich geklärt und in Bezug auf die "Kameradschaft Sturm 34" bejaht worden waren. Das gegen fünf zur Tatzeit teilweise bereits erwachsene Personen gerichtete Verfahren wurde deshalb vor der Staats­schutz­kammer des Landgerichts Dresden eröffnet. Das Paral­lel­ver­fahren gegen sechs weitere, zur Tatzeit heranwachsende Personen wurde vor dem Jugend­schöf­fen­gericht Hainichen eröffnet, nachdem der einzige erwachsene Angeschuldigte in diesem Verfahren mittlerweile verstorben und damit die zunächst gegebene prozessuale Vorrangigkeit der Staats­schutz­kammer beim Landgericht nachträglich entfallen war.

Quelle: ra-online, OLG Dresden

der Leitsatz

§ 129 Abs. 1 StGB:

"Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

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