Dokument-Nr. 16493
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- MMR 2014, 70Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 70
Oberlandesgericht Dresden Urteil13.08.2013
Vergabe der Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden vorerst gestopptVergaberechtliches Transparenzgebot nicht genügend beachtet
Der Landeshauptstadt Dresden ist zu untersagen, ihr Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Vermarktung und zum Betrieb der Internetseite »www.dresden.de« durch Zuschlag auf der Basis von Wertungskriterien abzuschließen, deren konkreter Inhalt den Bietern nicht vor Abgabe von deren Angeboten bekannt gemacht worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem war eine Beschwerde der bisherigen Inhaberin der Dienstleistungskonzession für das Stadtportal der Landeshauptstadt Dresden vorausgegangen.
Konzessionsinhaber erhält Befugnis, die Internetseite wirtschaftlich zu nutzen
Das Oberlandesgericht Dresden hat damit einen vorbeugenden Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig angesehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird. Der Konzessionsinhaber erhält hier von der Landeshauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen.
Kritierien müssen in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden
Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden mit dem vergaberechtlichen Transparenzgebot begründet. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann. Dies sei hier bei dem Wertungskriterium »Vermarktungskonzept« nicht der Fall gewesen. Die Landeshauptstadt habe über die Frage, was sie unter diesem Wertungskriterium erwartet und positiv bewerten will, noch nach Kenntnis der eröffneten Angebote eine Diskussion geführt. Die Antragstellerin kann hingegen nicht verlangen, dass die Landeshauptstadt ungeachtet möglicher Korrekturen am Vergabeverfahren jegliche Entscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters vorläufig unterlässt. Die Landeshauptstadt kann ihr vergaberechtswidriges Verhalten innerhalb des Verfahrens korrigieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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