21.11.2024
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Dokument-Nr. 16493

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Urteil13.08.2013Oberlandesgericht Dresden16 W 439/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 70Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 70
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil13.08.2013

Vergabe der Dienst­leistungs­konzession für den Betrieb der Internetseite der Landes­hauptstadt Dresden vorerst gestopptVerga­be­recht­liches Trans­pa­renzgebot nicht genügend beachtet

Der Landes­hauptstadt Dresden ist zu untersagen, ihr Verfahren zur Vergabe einer Dienst­leistungs­konzession zur Vermarktung und zum Betrieb der Internetseite »www.dresden.de« durch Zuschlag auf der Basis von Wertungs­kri­terien abzuschließen, deren konkreter Inhalt den Bietern nicht vor Abgabe von deren Angeboten bekannt gemacht worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem war eine Beschwerde der bisherigen Inhaberin der Dienstleistungskonzession für das Stadtportal der Landes­hauptstadt Dresden vorausgegangen.

Konzes­si­ons­inhaber erhält Befugnis, die Internetseite wirtschaftlich zu nutzen

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat damit einen vorbeugenden Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig angesehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird. Der Konzes­si­ons­inhaber erhält hier von der Landes­hauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen.

Kritierien müssen in den Verga­be­un­terlagen konkretisiert werden

Seine Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht Dresden mit dem verga­be­recht­lichen Trans­pa­renzgebot begründet. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahin­ter­ste­henden Wertungs­prä­fe­renzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann. Dies sei hier bei dem Wertungs­kri­terium »Verma­rk­tungs­konzept« nicht der Fall gewesen. Die Landes­hauptstadt habe über die Frage, was sie unter diesem Wertungs­kri­terium erwartet und positiv bewerten will, noch nach Kenntnis der eröffneten Angebote eine Diskussion geführt. Die Antragstellerin kann hingegen nicht verlangen, dass die Landes­hauptstadt ungeachtet möglicher Korrekturen am Verga­be­ver­fahren jegliche Entscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters vorläufig unterlässt. Die Landes­hauptstadt kann ihr verga­be­rechts­widriges Verhalten innerhalb des Verfahrens korrigieren.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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