18.10.2024
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Dokument-Nr. 6148

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Beschluss30.05.2008Oberlandesgericht BrandenburgVerg W 5/08
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss30.05.2008

Dienst­leis­tungs­kon­zession ist kein unter das Vergaberecht fallender AuftragVergabesenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts weist Beschwerde wegen des Betriebs des Lausitzrings zurück

Eine Dienst­leis­tungs­kon­zession ist kein dem Vergaberecht unterfallender (Dienstleistungs-) Auftrag. Dies hat der Branden­bur­gesche Oberlan­des­gericht entschieden. Der Vergabesenat des Gerichts hatte über den Betrieb der Renn- und Teststrecke Lausitzring zu entscheiden. Eine solche Vergabe könne nicht im verga­be­recht­lichen Nachprüf­ver­fahren überprüft werden, führten die Richter aus. Der Betreiber der Renn- und Teststrecke erhalte für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt, sondern müsse umgekehrt für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen und handele auf eigenes wirtschaft­liches Risiko.

Der Förderverein Lausitzring e. V. schrieb im Jahre 2007 den Abschluss von Verträgen zum Betrieb der Renn- und der Teststrecke des EuroSpeedway Lausitz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 1.1.2017 aus. Mit diesen Verträgen sollte sichergestellt werden, dass der Betrieb des Lausitzrings, der Bedingung für den Erhalt von erheblichen Fördermitteln ist, sichergestellt wird. Der Förderverein hob im Herbst 2007 mangels eines zuschlagfähigen Angebotes die Ausschreibung auf und trat in Verhandlungen mit vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben.

Nachdem der Förderverein der Bieter­ge­mein­schaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e. V. am 4.2.2008 mitgeteilt hatte, dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, leitete diese Bieter­ge­mein­schaft ein Verga­be­n­ach­prü­fungs­ver­fahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg ein. Diese hat den Nachprü­fungs­antrag mit Beschluss vom 28.3.2008 als unzulässig verworfen.

Dagegen hat die Bieter­ge­mein­schaft am 11.4.2008 sofortige Beschwerde zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht eingelegt. Mit Beschluss vom 24.4.2008 hat der Vergabesenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts auf einen Eilantrag veranlasst, dass der Förderverein bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen Verträge nicht abschließen kann.

Der Vergabesenat hat nach mündlicher Verhandlung am 20.5.2008 heute seine Entscheidung verkündet und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung der Vergabekammer zutreffend war.

Zur Begründung hat der Vergabesenat ausgeführt, der Auftrag, den der Förderverein erteilen wolle, sei kein dem Vergaberecht unterfallender Dienst­leis­tungs­auftrag, sondern eine Dienst­leis­tungs­kon­zession. Eine solche Vergabe könne im verga­be­recht­lichen Nachprü­fungs­ver­fahren nicht überprüft werden. Der Betreiber der Renn- und Teststrecke erhalte für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt, er müsse vielmehr im Gegenteil für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen und handele bei der Erfüllung seiner Betrie­bs­füh­rungs­pflicht auf eigenes wirtschaft­liches Risiko. Dass der Förderverein dem Betreiber zum Ablauf der Betrie­bs­füh­rungs­pflicht eine Kaufoption auf das Grundstück einräume, ändere daran nichts. Dadurch werde dem Betreiber das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der Rennstrecke bis zum Jahre 2016 nicht abgenommen. Der Vergabesenat hielt es nicht für erforderlich, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen OLG vom 30.05.2008

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