Der Förderverein Lausitzring e. V. schrieb im Jahre 2007 den Abschluss von Verträgen zum Betrieb der Renn- und der Teststrecke des EuroSpeedway Lausitz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 1.1.2017 aus. Mit diesen Verträgen sollte sichergestellt werden, dass der Betrieb des Lausitzrings, der Bedingung für den Erhalt von erheblichen Fördermitteln ist, sichergestellt wird. Der Förderverein hob im Herbst 2007 mangels eines zuschlagfähigen Angebotes die Ausschreibung auf und trat in Verhandlungen mit vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben.
Nachdem der Förderverein der Bietergemeinschaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e. V. am 4.2.2008 mitgeteilt hatte, dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, leitete diese Bietergemeinschaft ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg ein. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 28.3.2008 als unzulässig verworfen.
Dagegen hat die Bietergemeinschaft am 11.4.2008 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 24.4.2008 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf einen Eilantrag veranlasst, dass der Förderverein bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen Verträge nicht abschließen kann.
Der Vergabesenat hat nach mündlicher Verhandlung am 20.5.2008 heute seine Entscheidung verkündet und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung der Vergabekammer zutreffend war.
Zur Begründung hat der Vergabesenat ausgeführt, der Auftrag, den der Förderverein erteilen wolle, sei kein dem Vergaberecht unterfallender Dienstleistungsauftrag, sondern eine Dienstleistungskonzession. Eine solche Vergabe könne im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht überprüft werden. Der Betreiber der Renn- und Teststrecke erhalte für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt, er müsse vielmehr im Gegenteil für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen und handele bei der Erfüllung seiner Betriebsführungspflicht auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Dass der Förderverein dem Betreiber zum Ablauf der Betriebsführungspflicht eine Kaufoption auf das Grundstück einräume, ändere daran nichts. Dadurch werde dem Betreiber das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der Rennstrecke bis zum Jahre 2016 nicht abgenommen. Der Vergabesenat hielt es nicht für erforderlich, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen OLG vom 30.05.2008