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Oberlandesgericht Dresden Urteil06.12.2006

Gericht befindet Ehegat­ten­bürg­schaft erneut für sittenwidrigBank scheitert mit Klage gegen Ehefrau

Auch wenn Eheleute gemeinsam einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, müssen sie nicht in jedem Fall für die Schulden des anderen haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Die Beklagte hatte im Jahre 2001 einen Kreditvertrag ihres Mannes mit der klagenden Bank über gut 10000,- € als sog. „2. Darlehns­nehmerin“ mit unterschrieben. Ihr Ehemann, der sich als Versi­che­rungs­ver­treter selbständig gemacht hatte, benötigte die Kreditmittel für die Errichtung einer Versi­che­rung­s­agentur. In den ersten 4 Jahren erhielt die Bank pünktlich die vereinbarte monatliche Rate. Als dann aber die Beklagte ihre Arbeit als Verkäuferin verlor und die Geschäfte des Ehemannes immer mehr zurückgingen, blieben die Zahlungen an die Bank aus. Diese kündigte daraufhin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Restschuld von knapp 6000,- €.

Während der Ehemann dies akzeptierte, trat die Beklagte der Forderung der Bank entgegen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshof zur Sitten­wid­rigkeit so genannter Ehegat­ten­bürg­schaften vertrat die Beklagte die Auffassung, dass auch sie, anders als im Vertrag bezeichnet, nicht Mitda­r­lehns­nehmerin, sondern Bürgin sei. Die Bürgschaft sei sittenwidrig, denn die Bank habe ihre Unterschrift mit eingefordert, obwohl diese gewusst habe, dass sie aufgrund ihres geringen eigenen Einkommens nicht in der Lage gewesen sei, den Kredit zurückzuzahlen. Allein ihrem Ehemann zu Liebe habe sie seinen Existenz­grün­der­kredit mit unterzeichnet.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Zwickau nicht. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von knapp 6000,- €. Das Landgericht befand damals, dass – selbst wenn eine Bürgschaft anzunehmen sei- für die Ehefrau keine „krasse finanzielle Überforderung“ vorgelegen habe, wie es die Annahme von Sittenwidrigkeit erfordere. Der Kredit sei über einen überschaubaren Betrag abgeschlossen worden. Das berufliche Fortkommen des Ehemannes habe auch im Interesse der Beklagten liegen müssen.

Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und bekam jetzt vor dem Oberlan­des­gericht Dresden recht. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht beschied, dass trotz anders lautender Bezeichnung eine Bürgschaft vorliege. Diese sei nach Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände sittenwidrig. Die Beklagte sei aufgrund ihres Einkommens und ihrer Unter­halts­ver­pflich­tungen für zwei minderjährige Kinder prognostisch nicht zur Rückzahlung in der Lage gewesen.

Der Kredit, der der Höhe nach etwa dem Jahrseinkommen der Beklagten entsprochen habe, habe allein den Interessen ihres Ehemannes gedient, mag auch die Hoffnung bestanden haben, dass sich hierdurch das Famili­en­ein­kommen dauerhaft verbessern könnte. Nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann sei sie dem Verlangen der Bank nachgekommen. Der Vertrag mit der Beklagten sei darum nichtig, die Bank könne daraus keine Ansprüche ableiten.

Die Bank, die nun auch die gesamten Prozesskosten tragen muss, kann sich wegen der ausstehenden Restschuld damit nur noch an den – inzwischen ebenfalls arbeitslosen - Ehemann halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LG Zwickau vom 26.01.2007

der Leitsatz

BGB §§ 765, 138

Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sitten­wid­rigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, weshalb auch bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro jedenfalls eine starre "Bagatellgrenze", unterhalb derer die Rechtssprechung des Bundes­ge­richtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaft­über­nahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht kommt.

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