Die Beklagte hatte im Jahre 2001 einen Kreditvertrag ihres Mannes mit der klagenden Bank über gut 10000,- € als sog. „2. Darlehnsnehmerin“ mit unterschrieben. Ihr Ehemann, der sich als Versicherungsvertreter selbständig gemacht hatte, benötigte die Kreditmittel für die Errichtung einer Versicherungsagentur. In den ersten 4 Jahren erhielt die Bank pünktlich die vereinbarte monatliche Rate. Als dann aber die Beklagte ihre Arbeit als Verkäuferin verlor und die Geschäfte des Ehemannes immer mehr zurückgingen, blieben die Zahlungen an die Bank aus. Diese kündigte daraufhin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Restschuld von knapp 6000,- €.
Während der Ehemann dies akzeptierte, trat die Beklagte der Forderung der Bank entgegen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit so genannter Ehegattenbürgschaften vertrat die Beklagte die Auffassung, dass auch sie, anders als im Vertrag bezeichnet, nicht Mitdarlehnsnehmerin, sondern Bürgin sei. Die Bürgschaft sei sittenwidrig, denn die Bank habe ihre Unterschrift mit eingefordert, obwohl diese gewusst habe, dass sie aufgrund ihres geringen eigenen Einkommens nicht in der Lage gewesen sei, den Kredit zurückzuzahlen. Allein ihrem Ehemann zu Liebe habe sie seinen Existenzgründerkredit mit unterzeichnet.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Zwickau nicht. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von knapp 6000,- €. Das Landgericht befand damals, dass – selbst wenn eine Bürgschaft anzunehmen sei- für die Ehefrau keine „krasse finanzielle Überforderung“ vorgelegen habe, wie es die Annahme von Sittenwidrigkeit erfordere. Der Kredit sei über einen überschaubaren Betrag abgeschlossen worden. Das berufliche Fortkommen des Ehemannes habe auch im Interesse der Beklagten liegen müssen.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und bekam jetzt vor dem Oberlandesgericht Dresden recht. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Oberlandesgericht beschied, dass trotz anders lautender Bezeichnung eine Bürgschaft vorliege. Diese sei nach Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände sittenwidrig. Die Beklagte sei aufgrund ihres Einkommens und ihrer Unterhaltsverpflichtungen für zwei minderjährige Kinder prognostisch nicht zur Rückzahlung in der Lage gewesen.
Der Kredit, der der Höhe nach etwa dem Jahrseinkommen der Beklagten entsprochen habe, habe allein den Interessen ihres Ehemannes gedient, mag auch die Hoffnung bestanden haben, dass sich hierdurch das Familieneinkommen dauerhaft verbessern könnte. Nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann sei sie dem Verlangen der Bank nachgekommen. Der Vertrag mit der Beklagten sei darum nichtig, die Bank könne daraus keine Ansprüche ableiten.
Die Bank, die nun auch die gesamten Prozesskosten tragen muss, kann sich wegen der ausstehenden Restschuld damit nur noch an den – inzwischen ebenfalls arbeitslosen - Ehemann halten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LG Zwickau vom 26.01.2007