21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27419

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Urteil18.04.2018Oberlandesgericht Dresden1 U 1509/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 555Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 555
  • NJW 2018, 2274Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2274
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil22.09.2017, 5 O 1176/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil18.04.2018

Freistaat Sachsen haftet auf Schadensersatz wegen verspäteter Mitteilung eines Rechtsanwalts zur Termin­sauf­hebungStaat muss Reisekosten und Tages­geld­pau­schale erstatten

Die Aufhebung eines Gerichtstermins muss den Ver­fahrens­beteiligten noch vor der Abreise zugehen. Geschieht dies nicht und entstehen daher unnötige Kosten, haftet das betreffende Bundesland gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. April 2016 brach ein Hamburger Rechtsanwalt in den frühen Morgenstunden zu einem Gerichtstermin in Dresden auf. Leider war der Termin bereits aufgehoben worden. Die entsprechende Aufhebung erreichte seine Kanzlei erst am Terminstag, obwohl die Aufhebung bereits am 31. März 2016 angeordnet wurde. Die Geschäfts­stel­len­be­dienstete des Gerichts verschickte die Bekanntmachung über die Aufhebung erst am 4. April 2016 per Post an die Kanzlei. Eine Benach­rich­tigung über Telefax oder Telefon erfolgte nicht, obwohl der Bediensteten klar war, dass der Rechtsanwalt aus Hamburg anreisen würde. Der Mandant des Rechtsanwalts klagte schließlich gegen den Freistaat Sachsen auf Schadensersatz wegen der entstanden Reisekosten in Höhe von 289,50 Euro und der Tages­geld­pau­schale in Höhe von 70 Euro. Nachdem das Landgericht Dresden über den Fall entschied, musste das Oberlan­des­gericht Dresden eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entstandenen Reisekosten und der Tages­geld­pau­schale zu. Ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sei nicht erforderlich gewesen, da eine Terminsabladung keinen Justiz­ver­wal­tungsakt im Sinne dieser Vorschriften darstelle.

Amtspflicht­ver­letzung aufgrund unterlassener Benach­rich­tigung per Fax oder Telefon

Die Geschäfts­stel­len­be­dienstete habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts durch die unterlassene Vorab­be­nach­rich­tigung über die Terminsaufhebung per Telefax oder Telefon fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle müsse dafür Sorge tragen, dass den Verfah­rens­be­tei­ligten die Abladungs­nachricht so rechtzeitig zugehe, dass sie davon noch vor der Anreise zum Termin Kenntnis nehmen können. Die Abladung hätte hier dem Rechtsanwalt des Klägers spätestens am 6. April 2016 zugehen müssen. Die Bedienstete habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die am 4. April 2016 mittels Post versandte Mitteilung den Rechtsanwalt noch am 6. April 2016 erreichen werde.

Kein Mitverschulden aufgrund fehlender Nachfrage zum Bestehen des Termins

In der unterlassenen Nachfrage, ob der Termin noch Bestand habe, sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden des Rechtsanwalts zu sehen. Eine Partei bzw. deren Prozess­be­voll­mächtigte müssen nicht vor Anreise nachfragen, ob der Termin stattfinde.

Quelle: Oberlandegsericht Desden, ra-online (vt/rb)

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