15.11.2024
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Dokument-Nr. 10045

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Beschluss14.06.2010Oberlandesgericht Celle9 W 88/09
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Beschluss07.07.2009, 26 AktE 108/03
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss14.06.2010

Höhe einer Barabfindung für Aktionäre kann auch geschätzt werdenBei Einigkeit aller Beteiligten bis auf einen einzelnen Minder­heits­ak­tionär ist Schätzung zulässig

Übernimmt ein Mehrheits­ak­tionär die Aktien von Minder­heits­ak­ti­onären, darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Dies entschied das Landgericht Hannover und wurde hierin durch das Oberlan­des­gericht Celle bestätigt.

Gegenstand der Entscheidung war ein so genanntes gesell­schafts­recht­liches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn sich ein Mehrheits­ak­tionär Aktien der Minder­heits­ak­tionäre übertragen lässt und es dann zum Streit über die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie (§§ 327 a bis 327f des Aktiengesetzes) kommt. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts Hannover, ist die Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre ist dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minder­heits­ak­tionär über die Höhe der Abfin­dungs­zahlung einig sind.

"Mehrheits­kon­sensuale Schätzung"

Die Beteiligten einigten sich bis auf einen einzelnen Minder­heits­ak­tionär vor Gericht über die Höhe der Abfin­dungs­zahlung. Das Gericht schätzte daraufhin die Abfin­dungs­zahlung nach Anhörung eines Sachver­ständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag ("mehrheits­kon­sensuale Schätzung").

Beschwerde des einzelnen Minder­heits­ak­tionärs zurückgewiesen

Eine solche Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre sei dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minder­heits­ak­tionär über die Höhe der Abfin­dungs­zahlung einig sind, bestätigte jetzt der zuständige Senat des Oberlan­des­ge­richts Celle, und wies die Beschwerde des einzelnen Minder­heits­ak­tionärs, der sich am Ausgangs­ver­fahren inhaltlich nicht weiter beteiligt hatte, zurück.

Quelle: Landgericht Hannover/ra-online

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