23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17224

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Urteil22.12.2003Oberlandesgericht Celle9 U 192/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2004, 688Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 688
  • NJW-RR 2004, 675Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 675
  • NZV 2004, 647Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 647
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil22.12.2003

Keine Pflicht des Hauseigentümers zur Beleuchtung des Zuwegs für Zeitungs­zu­stellung um 4.30 UhrBeleuch­tungs­pflicht besteht erst ab 7 Uhr

Ein Hauseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht für eine Beleuchtung des Zuwegs für die Zeitungs­zu­stellung um 4.30 Uhr sorgen. Eine solche Pflicht besteht erst ab ca. 7 Uhr. Kommt es daher wegen der Dunkelheit zu einem Sturz des Zeitungs­zu­stellers, haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2000 stürzte ein Zeitungszusteller gegen 4.30 Uhr auf der Hausein­gangs­treppe und verletzte sich dabei. Er gab an wegen der Dunkelheit gestürzt zu sein und klagte daher gegen den Hauseigentümer auf Schadenersatz. Dieser hätte für eine ausreichende Beleuchtung sorgen müssen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Zeitungs­zu­steller. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da dem Hauseigentümer eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht angelastet werden konnte.

Beleuch­tungs­pflicht erst ab 7 Uhr

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass ein Hauseigentümer als Verkehrs­si­che­rungs­pflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss. Dazu gehöre etwa das Räumen und Streuen im Winter sowie die ausreichende Beleuchtung der Wege. Der Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestehe jedoch nicht "rund um die Uhr". Vielmehr hänge dies vom Bedürfnis der Verkehrs­teil­nehmer ab. So könne in zeitlicher Hinsicht der Beginn der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dann angenommen werden, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. Dies sei gegen 7 Uhr der Fall.

Vorsorge zur ausreichenden Beleuchtung nicht schwierig, aber dennoch nicht geboten

Das Oberlan­des­gericht verkannte auch nicht, dass eine Vorsorge zur ausreichenden Beleuchtung der Zuwege nicht schwierig ist. So könne eine Beleuchtung etwa dadurch geschaffen werden, dass der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige zu Beginn der Dunkelheit eine Lampe einschaltet und erst am Morgen wieder ausschaltet. Weitere Möglichkeiten wären die Installation einer Zeitschaltuhr oder eines Bewegungs­sensors. Aber auch solche Maßnahmen seien gegenüber Zeitungs­zu­stellern in den frühen Morgenstunden nicht geboten.

Fehlende vertragliche Vereinbarung zur Beleuchtung und Annahme einer unzureichenden Beleuchtung

In diesem Zusammenhang habe nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts berücksichtigt werden müssen, dass der Zeitungs­zu­steller selbst nicht von einer ausreichenden Beleuchtung ausging, da er eine Taschenlampe mit sich trug, die nur nicht funktionierte. Darüber hinaus habe es auch an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zustell­un­ter­nehmen und Hauseigentümer über entsprechende Vorsor­ge­maß­nahmen gefehlt. Daher habe auch nicht erwartet werden können, dass der Hauseigentümer entsprechende Maßnahmen getroffen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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