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- MDR 2004, 688Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 688
- NJW-RR 2004, 675Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 675
- NZV 2004, 647Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 647
Oberlandesgericht Celle Urteil22.12.2003
Keine Pflicht des Hauseigentümers zur Beleuchtung des Zuwegs für Zeitungszustellung um 4.30 UhrBeleuchtungspflicht besteht erst ab 7 Uhr
Ein Hauseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht für eine Beleuchtung des Zuwegs für die Zeitungszustellung um 4.30 Uhr sorgen. Eine solche Pflicht besteht erst ab ca. 7 Uhr. Kommt es daher wegen der Dunkelheit zu einem Sturz des Zeitungszustellers, haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2000 stürzte ein Zeitungszusteller gegen 4.30 Uhr auf der Hauseingangstreppe und verletzte sich dabei. Er gab an wegen der Dunkelheit gestürzt zu sein und klagte daher gegen den Hauseigentümer auf Schadenersatz. Dieser hätte für eine ausreichende Beleuchtung sorgen müssen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Zeitungszusteller. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da dem Hauseigentümer eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht angelastet werden konnte.
Beleuchtungspflicht erst ab 7 Uhr
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss. Dazu gehöre etwa das Räumen und Streuen im Winter sowie die ausreichende Beleuchtung der Wege. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestehe jedoch nicht "rund um die Uhr". Vielmehr hänge dies vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. So könne in zeitlicher Hinsicht der Beginn der Verkehrssicherungspflicht dann angenommen werden, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. Dies sei gegen 7 Uhr der Fall.
Vorsorge zur ausreichenden Beleuchtung nicht schwierig, aber dennoch nicht geboten
Das Oberlandesgericht verkannte auch nicht, dass eine Vorsorge zur ausreichenden Beleuchtung der Zuwege nicht schwierig ist. So könne eine Beleuchtung etwa dadurch geschaffen werden, dass der Verkehrssicherungspflichtige zu Beginn der Dunkelheit eine Lampe einschaltet und erst am Morgen wieder ausschaltet. Weitere Möglichkeiten wären die Installation einer Zeitschaltuhr oder eines Bewegungssensors. Aber auch solche Maßnahmen seien gegenüber Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden nicht geboten.
Fehlende vertragliche Vereinbarung zur Beleuchtung und Annahme einer unzureichenden Beleuchtung
In diesem Zusammenhang habe nach Einschätzung des Oberlandesgerichts berücksichtigt werden müssen, dass der Zeitungszusteller selbst nicht von einer ausreichenden Beleuchtung ausging, da er eine Taschenlampe mit sich trug, die nur nicht funktionierte. Darüber hinaus habe es auch an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zustellunternehmen und Hauseigentümer über entsprechende Vorsorgemaßnahmen gefehlt. Daher habe auch nicht erwartet werden können, dass der Hauseigentümer entsprechende Maßnahmen getroffen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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