23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Hinweisverfügung09.11.2018

Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässigWohn­gebäude­versicherer kann die Leistung im Schadenfall kürzen

Das Oberlan­des­gericht Celle hat entschieden, dass das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter als grob fahrlässiges Handeln einzustufen ist und ein Wohn­gebäude­versicherer die Leistung daher im Schadenfall kürzen kann.

Ein Kläger des zugrunde liegenden Falls, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reini­gungs­a­r­beiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruck­reiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkraut­be­sei­tigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Die am Schadentag herrschenden Wetter­be­din­gungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind")

Gebäu­de­ver­si­cherer kürzt Entschä­di­gungs­leistung um 30 % wegen grob fahrlässigen Handelns

Der Gebäu­de­ver­si­cherer erkannte zwar den Versi­che­rungsfall und seine Leistungs­pflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschä­di­gungs­leistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäu­de­ver­si­cherer.

Erforderliche Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maße verletzt

Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäu­de­ver­si­cherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkraut­be­sei­tigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.

OLG: Verhalten des Klägers ist als grob fahrlässig zu bewerten

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Celle führte in seinem Hinweis­be­schluss aus, dass es für die Strei­tent­scheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäu­de­feu­er­ver­si­cherung mit Recht um 30 % gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlan­des­ge­richte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)

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