23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24338

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Urteil11.12.2014Oberlandesgericht Celle8 U 190/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 654Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 654
  • VersR 2015, 1124Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1124
  • zfs 2015, 515Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 515
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil04.06.2014, 6 O 279/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil11.12.2014

Keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung bei Annahme des Ver­sicherungs­nehmers Stehlgutliste müsse Wertangaben enthaltenHaus­rats­versicherung nicht zur Leistungs­kürzung berechtigt

Nimmt ein Versi­che­rungs­nehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung vor. Ein Recht zur Leistungs­kürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) besteht daher für die Haus­rats­versicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubs­be­dingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchs­die­b­stahls seine Hausratsversicherung. Er machte sich daher nach der Urlaubsrückkehr unverzüglich an die Arbeit eine Stehlgutliste aufzustellen. Unglü­ck­li­cherweise ging er fälsch­li­cherweise davon aus, dass die Liste auch Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss. Aufgrund des durchwühlten und verwüsteten Haushalts war ihm erst vier Wochen nach dem Einbruch möglich, eine Liste von den gestohlenen Gegenständen sowie deren Wert aufzustellen und diese der Polizei zu übergeben. Die Hausrats­ver­si­cherung sah darin keine unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste und kürzte ihre Leistung um 50 %. Der Familienvater war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Der Kläger habe seine Obliegenheit zur unverzüglichen Übergabe einer Stehlgutliste an die Polizei grob fahrlässig verletzt, so dass die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint Recht zur Leistungs­kürzung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Versi­che­rungs­schutz zu. Die Beklagte habe ihre Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG um 50 % kürzen dürfen, da der Kläger nicht grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit verstoßen habe.

Keine grob fahrlässige Oblie­gen­heits­ver­letzung

Zwar habe der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt, so das Oberlan­des­gericht. Jedoch sei dieser Verstoß nicht als grob fahrlässig zu werten. Denn der Kläger sei davon ausgegangen, die Schadensaufstellung mit Wertangaben versehen zu müssen. Diese Annahme sei aus seiner Sicht nicht fernliegend gewesen, da das gleiche Verzeichnis nach dem Wortlaut der Versi­che­rungs­be­din­gungen auch bei der Hausrats­ver­si­cherung einzureichen war und somit als Grundlage für die Schadens­re­gu­lierung dienen sollte. Es sei zeitaufwendig in einem durchwühlten und verwüsteten Haushalt alle entwendeten Gegenstände zu erfassen und den Wert bzw. Anschaf­fungspreis der zum Teil vor langer Zeit gekauften Gegenstände zutreffend zu ermitteln.

Kein Aufdrängen einer eiligen Schadens­auf­stellung aufgrund geringen Fahndungs­erfolgs

Dem Kläger habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht aufdrängen müssen, dass die Einreichung einer Schadens­auf­stellung vier Wochen nach dem Einbruchs­die­bstahl nicht mehr unverzüglich sei. Denn es sei allgemein bekannt, dass die Aufklä­rungsquote bei Wohnungs­ein­brüchen niedrig und die Fahndung nach entwendeten Gegenständen auf der Grundlage der Stehlgutliste kaum erfolgs­ver­sprechend sei.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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