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- MDR 2015, 654Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 654
- VersR 2015, 1124Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1124
- zfs 2015, 515Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 515
- Landgericht Hannover, Urteil04.06.2014, 6 O 279/13
Oberlandesgericht Celle Urteil11.12.2014
Keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei Annahme des Versicherungsnehmers Stehlgutliste müsse Wertangaben enthaltenHausratsversicherung nicht zur Leistungskürzung berechtigt
Nimmt ein Versicherungsnehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor. Ein Recht zur Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht daher für die Hausratsversicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubsbedingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchsdiebstahls seine Hausratsversicherung. Er machte sich daher nach der Urlaubsrückkehr unverzüglich an die Arbeit eine Stehlgutliste aufzustellen. Unglücklicherweise ging er fälschlicherweise davon aus, dass die Liste auch Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss. Aufgrund des durchwühlten und verwüsteten Haushalts war ihm erst vier Wochen nach dem Einbruch möglich, eine Liste von den gestohlenen Gegenständen sowie deren Wert aufzustellen und diese der Polizei zu übergeben. Die Hausratsversicherung sah darin keine unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste und kürzte ihre Leistung um 50 %. Der Familienvater war damit nicht einverstanden und erhob Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Der Kläger habe seine Obliegenheit zur unverzüglichen Übergabe einer Stehlgutliste an die Polizei grob fahrlässig verletzt, so dass die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht verneint Recht zur Leistungskürzung
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Versicherungsschutz zu. Die Beklagte habe ihre Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG um 50 % kürzen dürfen, da der Kläger nicht grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit verstoßen habe.
Keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung
Zwar habe der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt, so das Oberlandesgericht. Jedoch sei dieser Verstoß nicht als grob fahrlässig zu werten. Denn der Kläger sei davon ausgegangen, die Schadensaufstellung mit Wertangaben versehen zu müssen. Diese Annahme sei aus seiner Sicht nicht fernliegend gewesen, da das gleiche Verzeichnis nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen auch bei der Hausratsversicherung einzureichen war und somit als Grundlage für die Schadensregulierung dienen sollte. Es sei zeitaufwendig in einem durchwühlten und verwüsteten Haushalt alle entwendeten Gegenstände zu erfassen und den Wert bzw. Anschaffungspreis der zum Teil vor langer Zeit gekauften Gegenstände zutreffend zu ermitteln.
Kein Aufdrängen einer eiligen Schadensaufstellung aufgrund geringen Fahndungserfolgs
Dem Kläger habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht aufdrängen müssen, dass die Einreichung einer Schadensaufstellung vier Wochen nach dem Einbruchsdiebstahl nicht mehr unverzüglich sei. Denn es sei allgemein bekannt, dass die Aufklärungsquote bei Wohnungseinbrüchen niedrig und die Fahndung nach entwendeten Gegenständen auf der Grundlage der Stehlgutliste kaum erfolgsversprechend sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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