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- NJW-RR 2017, 1300Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1300
- Landgericht Verden, Urteil06.04.2017, 2 O 222/16
Oberlandesgericht Celle Urteil07.08.2017
Wochenmarkt in Fußgängerzone: Stadt muss vor vorhandener Stufe warnenSturz eines Fußgängers begründet Amtshaftung
Wird in einer Fußgängerzone ein Wochenmarkt veranstaltet, so muss vor einer Stufe gewarnt werden. Geschieht dies nicht und stürzt ein Fußgänger, so begründet dies eine Haftung der Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde in der Fußgängerzone einer niedersächsischen Stadt ein Wochenmarkt veranstaltet. Dabei stürzte eine Besucherin in einem normalerweise als Bushaltestelle genutzten Bereich aufgrund des Höhenunterschieds zwischen "Fahrbahn" und "Gehweg". Die Fußgängerin warf der Stadt eine unzureichende Absicherung des Höhenversatzes vor und klagte auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Verden wies die Schadensersatzklage ab. Die Beklagte habe seiner Auffassung nach nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin habe vielmehr mit dem Höhenunterschied im Bereich der Haltstelle rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Stadt musst vor Stufe warnen
Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts vor der Stufe warnen müssen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Die Aufmerksamkeit der Fußgänger für die Straßenverhältnisse sei in Fußgängerzonen ohnehin schon herabgesenkt. Diese Aufmerksamkeit werde bei einem Wochenmarkt nochmals weiter abgesenkt. Durch die Stände und Besucher werde die Erkennbarkeit der optischen Trennung von Fahrbahn und Gehweg verwischt. Der Höhenunterschied sei auch für einen hinreichend aufmerksamen Besucher überraschend gewesen.
Mitverschulden der Fußgängerin von 20 %
Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 20 % anzulasten, so das Oberlandesgericht, weil sie die zusätzliche Warnung vor dem Absatz in Form eines ca. 40 cm breiten Kantsteins nicht zur Kenntnis genommen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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