21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27528

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Urteil07.08.2017Oberlandesgericht Celle8 U 123/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1300Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1300
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Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil06.04.2017, 2 O 222/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil07.08.2017

Wochenmarkt in Fußgängerzone: Stadt muss vor vorhandener Stufe warnenSturz eines Fußgängers begründet Amtshaftung

Wird in einer Fußgängerzone ein Wochenmarkt veranstaltet, so muss vor einer Stufe gewarnt werden. Geschieht dies nicht und stürzt ein Fußgänger, so begründet dies eine Haftung der Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde in der Fußgängerzone einer nieder­säch­sischen Stadt ein Wochenmarkt veranstaltet. Dabei stürzte eine Besucherin in einem normalerweise als Bushaltestelle genutzten Bereich aufgrund des Höhen­un­ter­schieds zwischen "Fahrbahn" und "Gehweg". Die Fußgängerin warf der Stadt eine unzureichende Absicherung des Höhenversatzes vor und klagte auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Verden wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Beklagte habe seiner Auffassung nach nicht ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die Klägerin habe vielmehr mit dem Höhen­un­ter­schied im Bereich der Haltstelle rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Stadt musst vor Stufe warnen

Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts vor der Stufe warnen müssen oder sonstige Siche­rungs­maß­nahmen ergreifen müssen. Die Aufmerksamkeit der Fußgänger für die Straßen­ver­hältnisse sei in Fußgängerzonen ohnehin schon herabgesenkt. Diese Aufmerksamkeit werde bei einem Wochenmarkt nochmals weiter abgesenkt. Durch die Stände und Besucher werde die Erkennbarkeit der optischen Trennung von Fahrbahn und Gehweg verwischt. Der Höhen­un­ter­schied sei auch für einen hinreichend aufmerksamen Besucher überraschend gewesen.

Mitverschulden der Fußgängerin von 20 %

Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 20 % anzulasten, so das Oberlan­des­gericht, weil sie die zusätzliche Warnung vor dem Absatz in Form eines ca. 40 cm breiten Kantsteins nicht zur Kenntnis genommen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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