15.11.2024
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Dokument-Nr. 23009

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Oberlandesgericht Celle Beschluss30.06.2016

Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe für Schadensersatz- und Kaufpreis­rück­zahlungs­klage infolge VW-AbgasskandalsHinreichende Erfolgsaussicht der Klagen trotz nicht beanspruchter Nachbesserung

Klagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz und Kaufpreis­rückzahlung, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer eine Nachbesserung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Besitzerin eines Skoda Yeti das Autohaus, in dem sie im September 2014 das Fahrzeug kaufte, auf Rückzahlung des Kaufpreises und die VW AG auf Zahlung eines Schaden­s­er­satzes zu verklagen. Hintergrund dessen war, dass der Skoda Yeti von dem sogenannten Abgasskandal betroffen war. Die VW AG hatte in Diesel­fahr­zeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Käuferin beantragte für das beabsichtigte Gerichts­ver­fahren vor dem Landgericht Hildesheim Prozesskostenhilfe.

Landgericht weist Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Landgericht Hildesheim wies den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück. Seiner Ansicht nach, habe sowohl die Kaufpreis­rü­ck­zah­lungsklage als auch die Schaden­s­er­satzklage keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Denn die Käuferin hätte zunächst eine Nachbesserung verlangen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern gleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Käuferin entgegnete dem, dass eine Nachbesserung unmöglich sei und legte daher sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Erfolgsaussicht der Schadensersatz- und Kaufpreis­rü­ck­zah­lungsklage

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Käuferin habe ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe zugestanden. Die beabsichtige Schadensersatz- und Kaufpreis­rü­ck­zah­lungsklage habe hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

Eventuelle Unmöglichkeit der Nachbesserung

Das Oberlan­des­gericht verwies zunächst darauf, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware im Sinne des § 434 BGB mangelbehaftet seien. Ungeklärt sei aber die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden könne und somit eine Nachbesserung möglich sei oder ob es trotz der Naschbesserung zu einer dauerhaften Wertminderung komme. Da diese Frage nur mit Hilfe eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens geklärt werden könne, könne der beabsichtigten Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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