Dokument-Nr. 23009
Permalink https://urteile.news/
- Landgericht Hildesheim, Beschluss15.04.2016
Oberlandesgericht Celle Beschluss30.06.2016
Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage infolge VW-AbgasskandalsHinreichende Erfolgsaussicht der Klagen trotz nicht beanspruchter Nachbesserung
Klagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz und Kaufpreisrückzahlung, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer eine Nachbesserung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Besitzerin eines Skoda Yeti das Autohaus, in dem sie im September 2014 das Fahrzeug kaufte, auf Rückzahlung des Kaufpreises und die VW AG auf Zahlung eines Schadensersatzes zu verklagen. Hintergrund dessen war, dass der Skoda Yeti von dem sogenannten Abgasskandal betroffen war. Die VW AG hatte in Dieselfahrzeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Käuferin beantragte für das beabsichtigte Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim Prozesskostenhilfe.
Landgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück
Das Landgericht Hildesheim wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Seiner Ansicht nach, habe sowohl die Kaufpreisrückzahlungsklage als auch die Schadensersatzklage keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Denn die Käuferin hätte zunächst eine Nachbesserung verlangen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern gleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Käuferin entgegnete dem, dass eine Nachbesserung unmöglich sei und legte daher sofortige Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht Erfolgsaussicht der Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Käuferin habe ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden. Die beabsichtige Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage habe hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.
Eventuelle Unmöglichkeit der Nachbesserung
Das Oberlandesgericht verwies zunächst darauf, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware im Sinne des § 434 BGB mangelbehaftet seien. Ungeklärt sei aber die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden könne und somit eine Nachbesserung möglich sei oder ob es trotz der Naschbesserung zu einer dauerhaften Wertminderung komme. Da diese Frage nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könne, könne der beabsichtigten Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23009
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.