21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil04.12.2019

Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Hersteller nach Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Erhebung der KlageFahrzeug konnte ungehindert genutzt und ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußert werden

Das Oberlan­des­gericht Celle hat entschieden, dass der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs keinen Schaden erlitten hat, wenn er das Fahrzeug ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte. Der Käufer kann somit keinen Schadens­ersatz­anspruch gegen den Hersteller geltend machen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls verlangte Schadensersatz von der Herstellerin, nachdem er bei einem Händler ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug. Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld zurückerhält.

Kläger verlangt nach Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz vom Hersteller

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finan­zie­rungs­da­rlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungs­entgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.

Nach Rückgabe des Fahrzeugs bestand für Kläger kein Schaden mehr

Das Landgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass bei dem Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeug­her­stellerin ersetzt verlangen könne. Das Oberlan­des­gericht bestätigte diese Entscheidung. Die Schaden­s­er­satzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachver­halts­kon­stel­lation keinen Schaden erlitten habe. Konnte der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch zustehe.

Gericht verneint Vorliegen eines Frustra­ti­o­ns­schadens

Ein sogenannter Frustra­ti­o­ns­schaden (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85) scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertrags­ab­wicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen. Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberlan­des­ge­richts Celle (vgl. Urteil v. 20.11.2019 - 7 U 244/18 -) kann ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)

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