03.12.2024
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Dokument-Nr. 33756

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Oberlandesgericht Celle Beschluss11.01.2024

Sitten­wid­rigkeit eines notariellen Testamentes zugunsten der Berufs­be­treuerinTestierung einer 92-jährigen, kranken Frau unmittelbar nach Tod ihrer Tochter und Einrichtung der Betreuung

Testiert eine 92-jährige, kranke Frau, deren Tochter als einzige Angehörige vor kurzem verstarb, zwei Wochen nach Einrichtung einer Berufsbetreuung vor einem von der Betreuerin eingeschalteten Notar zugunsten der Betreuerin, so ist das Testament gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Anfang September 2022 befand sich eine 92-jährige Frau zusammen mit ihrer Tochter in einem Krankenhaus in Niedersachsen. Die Tochter war die einzige noch lebende Angehörige der Frau. Nachdem die Tochter am 24. September verstorben war, wurde innerhalb von zwei Tagen eine Betreuung eingerichtet. Die Berufs­be­treuerin war der Frau unbekannt. Die Betreuerin beauftragte in den nächsten Tagen einen Notar mit der Erstellung eines Testaments. Zwei Wochen nach der Betreu­ungs­be­stellung wurde schließlich ein notarielles Testament errichtet, wonach die Betreuerin als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nachdem die Frau am 22. Oktober 2022 verstorben war, beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins.

Amtsgericht wies Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück

Das Amtsgericht Hannover hielt das notarielle Testament für sittenwidrig und wies daher den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Betreuerin.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Sitten­wid­rigkeit des notariellen Testaments

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das notarielle Testament sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Ein Testament zugunsten einer Berufs­be­treuerin könne sittenwidrig sein, wenn eine Berufs­be­treuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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