18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 2888

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss13.12.2002

Bei der ungenauen Bezeichnung "Tierschutz­verein" im Testament wird die Erbschaft unter allen in Frage kommenden Tierschutz­vereinen aufgeteiltZur Auslegung eines Testaments, wenn mehrere als bedacht in Frage kommen

Wenn ein Erblasser in seinem Testament schreibt, "der Tierschutz­verein in Celle" solle erben und nicht festgestellt werden kann, welcher der bestehenden Vereine gemeint ist, dann müssen sich alle Tierschutz­vereine in Celle die Erbschaft teilen. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im Fall stritten sich zwei Tierschutz­vereine in Celle. Keiner von ihnen wurde allerdings im Testament genau bezeichnet. Ein Verein, der schon seit mehr als 100 Jahren existierte, hatte den Namen bei seiner Gründung geführt. Er betrachtete sich daher als rechtmäßigen Erben und beantragte einen entsprechenden Erbschein.

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Celle folgten dieser Argumentation allerdings nicht. Sie befanden, dass das Testament nicht eindeutig genug sei. Keiner der beiden Tierschutz­vereine trug im aktuellen Vereinsnamen den Begriff "Tierschutz­verein".

Da sich nicht ermitteln ließ, wen die Erblasserin als Erben bedenken wollte, griff das Gericht auf § 2073 BGB zurück. Danach erben die infrage kommenden Personen zu gleichen Teilen.

Erläuterungen
§ 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

Quelle: ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2888

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI