24.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil15.10.2009

Halter kann sich beim Verschenken eines alten Fahrzeugs "zum Ausschlachten" strafbar machenAltfahrzeuge müssen anerkannter Annahmestelle überlassen werden

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zwecke des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umwelt­ge­fähr­dender Abfall­be­sei­tigung strafbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Staats­an­walt­schaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungs­schadens liegen geblieben war, im "Heißen Draht" zum Ausschlachten angeboten und am 20. Februar 2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umwelt­ge­fährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umwelt­ge­fährdende Betrie­bs­flüs­sig­keiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Umwelt­ge­fährdende Abfall­be­sei­tigung

Der Strafsenat hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahr­zeug­ver­ordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demon­ta­ge­betrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als umwelt­ge­fährdende Abfall­be­sei­tigung strafbar. Das Amtsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Diese Fallkon­stel­lation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.

Quelle: ra-online, OLG Celle

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