03.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 16147

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Beschluss26.01.2013Oberlandesgericht Celle31 Ss 50/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 252Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 252
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Oberlandesgericht Celle Beschluss26.01.2013

Vorsätzliche Straßenverkehrs­gefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur beim AbbiegenAutofahrer handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Wer zum Abbiegen an einer Kreuzung die Gegenfahrspur nutzt, um schneller voranzukommen, und dabei einen Fußgänger verletzt, macht sich wegen vorsätzlicher Straßenverkehrs­gefährdung strafbar. Denn der Autofahrer handelt in einem solchen Fall grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beförderte ein Taxifahrer in einer Nacht im Februar 2011 zwei weibliche Fahrgäste. Während der gesamten Fahrt fuhr er äußerst zügig durch die Innenstadt. An einer T-Kreuzung bog der Taxifahrer nach links in eine Straße ein. Er reduzierte dabei seine hohe Geschwindigkeit nicht. Um daher nicht aus der Kurve zu fliegen, nutze er, die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrspur. Diese wollte in dem Moment ein Fußgänger überqueren. Der Taxifahrer konnte nicht mehr ausweichen und erfasste den Fußgänger. Aufgrund des Unfalls erlitt der Passant erhebliche Verletzungen. Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Falschfahren an einem Fußgän­ge­r­überweg und wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 €. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Die Berufung des Taxifahrers blieb erfolglos, so dass er Revision einlegte.

Falschfahren an einem Fußgän­ge­r­überweg lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte im Grunde nach das Urteil des Amtsgerichts. Jedoch habe seiner Ansicht nach keine vorsätzliche Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung durch Falschfahren an einem Fußgän­ge­r­überweg vorgelegen (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 c StGB). Denn die Vorschrift erfasse ausschließlich den Fußgän­ge­r­überweg im Sinne von § 26 StVO, also den mit einem Zebrastreifen markierten Überweg. Ein solcher habe hier aber nicht vorgelegen.

Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung wegen zu schnellen Fahrens an Straßen­ein­mün­dungen

Die Richter sahen das Verhalten des Taxifahrers dennoch als vorsätzliche Straßen­ge­fährdung an, da er an einer Straßen­ein­mündung zu schnell gefahren sei (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB). Außer Betracht habe dabei bleiben können, ob der Taxifahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h überschritten hatte. Denn wer eine falsche Fahrspur nutzt, müsse seine Geschwindigkeit derart drosseln, dass Gefahren für entge­gen­kommende Fahrzeuge sowie für Passanten ausgeschlossen werden. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass andere Verkehrs­teil­nehmer sich darauf verlassen dürfen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen drohen, die infolge straßen­ver­kehrs­wi­driger Nutzung entgegen der Fahrtrichtung fahren.

Taxifahrer beachtete aus eigensüchtigen Motiven nicht seine Verkehrspflicht

Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Taxifahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Insbesondere sei sein Motiv zu berücksichtigen gewesen. Als Motiv für sein zu schnelles Fahren habe in Betracht kommen können, dass er den weiblichen Fahrgästen imponieren oder die Fahrt schnellst­möglich beenden wollte. Beide Fälle stellen sich als ein Hinwegsetzen über Verkehrs­pflichten aus eigensüchtigen Gründen dar.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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