21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil15.07.2005

Erneute Heirat: Trennungs­un­terhalt trotz getrennter Wohnungen

Ein Anspruch auf Trennungs­un­terhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Das Oberlan­des­gericht bezog sich in dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes. Danach spielt es für einen Trennungs­un­ter­halts­an­spruch keine Rolle, ob die Ehegatten vor der Trennung überhaupt zusammengelebt haben. Das Besondere an diesem Fall war jedoch, dass die Ehegatten bereits zum zweiten Mal verheiratet waren. Die erste Heirat erfolgte 1983. 1996 wurde die Ehe geschieden und 2001 erfolgte die Wiederheirat. Während der zweiten Ehe lebten die Eheleute in getrennten Wohnungen.

Grundsätzlich kann das Fehlen einer in der Ehe bestandenen Lebens­ge­mein­schaft zu einem Ausschluss des Unterhalts führen, sofern sich der Unter­halts­an­spruch gemäß § 1579 BGB als grob unbillig darstellen würde.

Hätte die Ehefrau ihren Mann nicht wieder geheiratet, stünde ihr nach der ersten Scheidung noch ein nachehelicher Unter­halts­an­spruch zu. Das Gericht führte aus, dass die Ehefrau durch die Schließung der zweiten Ehe nicht schlechter gestellt werden dürfe, als sie ohne die zweite Ehe gestanden hätte. Daher komme es nicht darauf an, ob während der zweiten Ehe eine Lebens­ge­mein­schaft bestanden habe.

Quelle: ra-online

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