14.11.2024
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Dokument-Nr. 3804

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Oberlandesgericht Celle Urteil13.02.2007

OLG Celle stärkt Rechte von "Schrot­tim­mo­bilien"-Käufern gegenüber der finanzierenden BankKaufvertrag ist wegen sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln

Die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigen­tums­wohnung durch die finanzierende Bank löst einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Käufer aus. Der Vertrag ist wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln. Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Hannover und stärkt damit die Position von Verbrauchern beim Erwerb so genannter "Schrot­tim­mo­bilien" auch gegenüber den finanzierenden Banken.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden "Dortmunder Modell" erworben und vollständig bei der Bank finanziert.

Der für Grund­s­tücks­kauf­verträge zuständige 16. Senat hat bereits in zahlreichen Parallelfällen über die Haftung der Verkäuferin für Beratungsfehler der Vertrie­b­s­partner entschieden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 07.12.2004 - 16 U 127/04 -). Jetzt hat der Senat die Haftung der finanzierenden Bank im vorliegenden "Schrot­tim­mo­bilien"-Komplex bejaht, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären. Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durch­schnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schaden­s­er­satz­pflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssub­ven­tionen gewährt, um die anfängliche Darle­hens­be­lastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.

Da die Auffassung des Oberlan­des­ge­richts im Hinblick auf die Haftung der Bank im vorgenannten "Schrot­tim­mo­bilien"-Komplex von der großen Mehrheit der übrigen Oberlan­des­ge­richte abweicht, hat der Senat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.02.2007

der Leitsatz

1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrs­wert­fest­set­zungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bauspa­r­kas­sen­ge­setzes nicht drittschützend sind, einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückab­wick­lungs­be­gehren.

2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssub­ven­tionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertrags­ver­letzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.

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