03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29682

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Oberlandesgericht Celle Urteil25.11.2020

Unfall­ge­schä­digter kann nicht Mietwagenkosten für Lamborghini erstattet verlangenZumutbarer kurzzeitiger Verzicht auf typengleichen, hochpreisigen Sportwagen

Mietet ein Unfall­ge­schä­digter als Ersatz für seinen beschädigten Ferrari einen Lamborghini an, kann er die dadurch bedingten Mietwagenkosten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Es ist ihm zumutbar für einen kurzen Zeitraum von 11 Tagen auf einen typengleichen, hochpreisigen Sportwagen zu verzichten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im April 2018 wurde der Ferrari des Unfall­ge­schä­digten derart beschädigt, dass sich das Fahrzeug für 11 Tage in Reparatur befand. Für die Reparaturzeit mietete sich der Geschädigte einen Lamborghini und verlangte die dadurch entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von über 5.600 EUR vom Unfall­ve­r­ur­sacher erstattet. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers hielt die Anmietung des Lamborghini für nicht angemessen. Die Versicherung hielt die Anmietung eines Porsche Carrera oder 8-er BMW für zumutbar. Da diese Fahrzeuge nach Einschätzung der Versicherung für ca. 90 bis 230 EUR pro Tag angemietet werden können, erstatte sie lediglich eine Betrag von etwa 1.600 EUR. Der Unfall­ge­schädigte war damit nicht zufrieden und erhob Klage. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfall­ge­schä­digten.

Kein Anspruch Erstattung der Mietwagenkosten für Lamborghini

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten bestehe nicht. Zwar dürfe sich ein Unfall­ge­schä­digter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Wer einen Sportwagen fährt, dürfe also im Haftpflicht­scha­denfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen. Dies gelte aber nicht schrankenlos.

Zumutbarer kurzzeitiger Verzicht auf typengleichen, hochpreisigen Sportwagen

Ein Unfall­ge­schä­digter müsse sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts für ein kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. So lag der Fall hier. Der Tagesmietpreis für einen Lamborghini liege deutlich über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten. Es erscheine daher nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte der Unfall­ge­schädigte auf technisch hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahrei­gen­schaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellen keine Werte dar, auf die der Unfall­ge­schädigte nicht für wenige Tage hätte verzichten können.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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