Oberlandesgericht Celle Urteil14.11.2012
Kollision zweier Fahrzeuge im Rahmen eines Abschleppvorgangs: Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs im Sinne der §§ 7, 18 StVG bei laufendem Motor und Betätigung der LenkungGleich hohe Betriebsgefahr des abgeschleppten und abschleppenden Fahrzeugs
Kommt es zu einer Kollision zwischen dem abgeschleppten und dem abschleppenden Fahrzeug, so kommt eine Schadenersatzpflicht nach §§ 7, 18 StVG in Betracht. Denn auch das abgeschleppte Fahrzeug befindet sich im Sinne dieser Vorschriften "in Betrieb", wenn sein Motor läuft und es gelenkt wird. Zudem geht sowohl vom abgeschleppten als auch vom abschleppenden Fahrzeug eine gleich hohe Betriebsgefahr aus. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es während eines Abschleppvorgangs zu einer Kollision zwischen den zwei Fahrzeugen. Nachfolgend bestand eine Unklarheit dahingehend, ob eine Haftung nach den §§ 7, 18 StVG in Betracht kommt. Das Landgericht Lüneburg verneinte dies. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Celle eine Entscheidung treffen.
Mögliche Haftung nach §§ 7, 18 StVG bei Kollision zweier Fahrzeuge während des Abschleppvorgangs
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn ein mit einem Seil oder einer Stange abgeschlepptes Fahrzeug gelenkt werden muss und der Motor des abgeschleppten Fahrzeugs läuft. Denn in diesem Fall bilde das abgeschleppte Fahrzeug eine gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle und sei somit als "in Betrieb" befindlich anzusehen.
Betriebsgefahr des abgeschleppten und abschleppenden Fahrzeugs gleich hoch
Zudem sei die Betriebsgefahr sowohl des abgeschleppten als auch des abschleppenden Fahrzeugs als gleich hoch zu bewerten, so das Oberlandesgericht. Denn das abschleppende Fahrzeug könne dem Abgeschleppten ebenso gefährlich werden, wie umgekehrt das abgeschleppte Fahrzeug dem Abschleppenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)