21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18867

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Urteil14.11.2012Oberlandesgericht Celle14 U 70/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 292Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 292
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil28.02.2012
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil14.11.2012

Kollision zweier Fahrzeuge im Rahmen eines Abschlepp­vorgangs: Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs im Sinne der §§ 7, 18 StVG bei laufendem Motor und Betätigung der LenkungGleich hohe Betriebsgefahr des abgeschleppten und abschleppenden Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision zwischen dem abgeschleppten und dem abschleppenden Fahrzeug, so kommt eine Schaden­ersatz­pflicht nach §§ 7, 18 StVG in Betracht. Denn auch das abgeschleppte Fahrzeug befindet sich im Sinne dieser Vorschriften "in Betrieb", wenn sein Motor läuft und es gelenkt wird. Zudem geht sowohl vom abgeschleppten als auch vom abschleppenden Fahrzeug eine gleich hohe Betriebsgefahr aus. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es während eines Abschlepp­vorgangs zu einer Kollision zwischen den zwei Fahrzeugen. Nachfolgend bestand eine Unklarheit dahingehend, ob eine Haftung nach den §§ 7, 18 StVG in Betracht kommt. Das Landgericht Lüneburg verneinte dies. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Celle eine Entscheidung treffen.

Mögliche Haftung nach §§ 7, 18 StVG bei Kollision zweier Fahrzeuge während des Abschlepp­vorgangs

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn ein mit einem Seil oder einer Stange abgeschlepptes Fahrzeug gelenkt werden muss und der Motor des abgeschleppten Fahrzeugs läuft. Denn in diesem Fall bilde das abgeschleppte Fahrzeug eine gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle und sei somit als "in Betrieb" befindlich anzusehen.

Betriebsgefahr des abgeschleppten und abschleppenden Fahrzeugs gleich hoch

Zudem sei die Betriebsgefahr sowohl des abgeschleppten als auch des abschleppenden Fahrzeugs als gleich hoch zu bewerten, so das Oberlan­des­gericht. Denn das abschleppende Fahrzeug könne dem Abgeschleppten ebenso gefährlich werden, wie umgekehrt das abgeschleppte Fahrzeug dem Abschleppenden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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