21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil17.06.2009

OLG Celle: Kein automatischer Anspruch auf Mehrvergütung bei verzögertem Verga­be­ver­fahrenBieter muss auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen

Ein Auftragnehmer hat bei verzögertem Verga­be­ver­fahren keinen automatischen Anspruch auf Mehrvergütung durch den öffentlichen Auftraggeber. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeit­ver­schiebung, z.B. durch zwischen­zeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprü­fungs­ver­fahren eingeleitet hat, dieses aber erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche Hand können das Nachprü­fungs­ver­fahren verhindern und wollen daher die Mehrkosten nicht tragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.

Eine andere Konstellation hat der das Oberlan­des­gericht Celle entschieden. Bei diesem Fall machte ein Berliner Straßen­bau­un­ter­nehmen Mehrkosten für die verzögerte Erteilung des Zuschlages für ein Straßen­bau­vorhaben im Raum Verden geltend. Anders als bei dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber nach dem verzögerten Verga­be­ver­fahren im Zuschlags­schreiben jedoch neue Fertig­stel­lungs­fristen bestimmt.

Neues Angebot führt zu Mehrkos­ten­übernahme durch den Auftragnehmer

Bei dieser Fallgestaltung, so das OLG, hat die öffentliche Hand das ursprüngliche Gebot des Bauunternehmens nur in modifizierter Form angenommen. Rechtlich handelt es sich damit um ein neues Angebot unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 des BGB. Unter diesen Umständen hätte der Bieter auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen und gegebenenfalls durch eine erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis verlangen müssen. Versäume der Bieter dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert habe, und sei nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 25.06.2009

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