03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22643

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Urteil02.11.2000Oberlandesgericht Celle14 U 277/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2002, 1300Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 1300
  • VRS 100, 255Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 100, Seite: 255
  • zfs 2001, 308Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2001, Seite: 308
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil02.11.2000

Verkehr­s­un­fa­l­lopfer erhält 40.000 DM Schmerzensgeld für HWS-Trauma und chronische Schmerzen sowie Berufs­un­fä­higkeitZur Schmerzensgeld­bemessung bei Schleudertrauma des Typs II mit der Folge posttrau­ma­tischer Schmerzen und Berufs­un­fä­higkeit

Das Oberlan­des­gericht Celle hat dem Geschädigten eines Autounfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zugesprochen. Bei dem Unfall hatte der Kläger Gurtprellungen am Oberkörper, Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Das HWS-Trauma zog eine langwierige Heilbehandlung nach sich und löste posttrau­ma­tische chronifizierte Schmerzen aus. Ferner konnte der Kläger seinen erlernten Beruf nicht weiter ausüben.

Der Kläger konnte vor Gericht den Beweis erbringen, durch den frontalen Zusammenstoß seines Wagens mit dem gegnerischen Unfallauto bei nicht unbeträcht­licher Ausgangs­ge­schwin­digkeit und schweren Fahrzeugschäden ein nicht nur ganz unwesentliches Halswir­bel­säulen-Trauma des Typs II erlitten zu haben.

Lange Krankschreibung und Aufgabe des erlernten Berufs

In der Folge war der bis dahin als Metall­fach­a­r­beiter beschäftigte Kläger über knapp eineinhalb Jahre arbeitsunfähig krank­ge­schrieben. Daraufhin begann er eine Umschulung zum Versi­che­rungs­kaufmann, die er aufgrund weiterer Krank­schrei­bungen immer wieder unterbrechen musste und erst fünf Jahre nach Ausbil­dungs­beginn abschließen konnte.

Chronische Schmerzen und posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom

Aufgrund des Autounfalls leidet der Kläger an posttrau­ma­tischen chronifizierten Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist dauerhaft gestört. Periodisch treten Schwin­del­gefühle und Hörstörungen sowie Taubheits­gefühle im vierten und fünften Finger der rechten Hand auf. Zudem leidet der Kläger an Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen, langsamen Reaktionszeiten im Dauer­auf­merk­sam­keitstest sowie einer verlangsamten Infor­ma­ti­o­ns­ver­a­r­bei­tungs­ge­schwin­digkeit.

Außer bei Bagatel­l­un­fällen haftet Verursacher auch für psychische und neurologische Dauerfolgen

Zwar wurden die organischen und neurologischen Beein­träch­ti­gungen beim Kläger mit der Zeit durch eine chronische Schmerz­sym­ptomatik und ein posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom psychosomatisch überlagert. Dennoch haftet der Unfall­ve­r­ur­sacher in vollem Umfang auch für diese Beschwerden, da sie nicht durch ein bloßes Bagatel­le­r­eignis ausgelöst wurden, sondern durch einen relativ schweren Unfall. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs muss der Unfall­ve­r­ur­sacher außer in Bagatellfällen auch für solche psychischen und neurologischen Dauerfolgen (Konver­si­ons­neurosen, Schmer­zer­kran­kungen) einstehen.

Die Schmer­zens­geld­be­messung

Bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger aufgrund des Unfalls gezwungen war, seinen bisherigen Beruf aufzugeben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Dauerschäden und die chronischen Schmerzen nicht Folge gravierender, objek­ti­vierbarer physiologischer Verletzungen waren, sondern zu einem großen Teil neurologisch und psychisch vermittelt. Abgesehen von seinen Dauerschmerzen im Nackenbereich und der Hinter­kopf­region treten die Beschwerden nur periodisch auf. Der Kläger kann im Wesentlichen am Leben teilnehmen und ist in der Selbst­ver­sorgung nicht eingeschränkt. 40.000 DM Gesamts­chmer­zensgeld hielt das Gericht deshalb für ausreichend.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/we)

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