Dokument-Nr. 26743
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- NJW-RR 2017, 990Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 990
- zfs 2017, 613Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 613
- Landgericht Hannover, Urteil12.09.2016, 1 O 11/16
Oberlandesgericht Celle Urteil07.06.2017
Fahrer eines fast die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Anhängergespanns trägt Mithaftung von 25 % an Kollision mit geöffneter Fahrertür eines geparkten PkwMithaftung aufgrund erhöhter Betriebsgefahr
Kollidiert ein fast die gesamte Fahrbahnbreite einnehmender Anhängergespann mit einer geöffneten Fahrertür eines geparkten Pkw, so trägt der nicht sorgfaltswidrig handelnde Fahrer des Anhängergespanns aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs eine Mithaftung von 25 % an dem Unfall. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 musste der Fahrer eines Ford Transits mit einem Anhänger, der fast die gesamte Fahrbahnbreite einnahm, verkehrsbedingt halten. Der Fahrer eines zwischen dem Lieferwagen und dem Anhänger am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw nutzte dies aus, um in sein Fahrzeug zu steigen. Er öffnete die Fahrertür 40 bis 50 cm weit und stieg in das Fahrzeug. In diesem Moment fuhr der Lieferwagen wieder an, so dass der Anhänger mit der geöffneten Fahrertür zusammenstieß. Am Pkw entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von über 4.000 EUR. Diesen Schaden sowie eine Wertminderung von 400 EUR und die Erstattung von Mietwagenkosten von ca. 1.400 EUR verlangte der Pkw-Fahrer vom Lieferwagenfahrer und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt. Da eine Zahlung nicht erfolgte erhob der Pkw-Fahrer Klage.
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Hannover wies die Schuld an dem Unfall allein dem Kläger zu und wies daher die Schadensersatzklage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 %
Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 25 % seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Es sei zu beachten, dass der Kläger durch das Öffnen der Fahrertür gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Er habe damit rechnen müssen, dass es bei einer Weiterfahrt des Lieferwagens zu einer Kollision zwischen seiner Fahrertür und dem Anhänger kommen würde. Dem Fahrer des Lieferwagens sei dagegen nichts vorzuwerfen. Er habe den Einsteigevorgang des Klägers nicht erkennen können, da er bereits an dem Pkw vorbeigefahren war. Lediglich der Anhänger befand sich noch hinter dem Pkw.
Mithaftung von 25 % aufgrund erhöhter Betriebsgefahr des Anhängergespanns
Die Beklagten haften jedoch zu 25 % für die Unfallfolgen mit, so das Oberlandesgericht, da die Betriebsgefahr des Anhängergespanns aufgrund der erheblichen Breite des Anhängers erhöht gewesen sei. Die Breite des Anhängers habe dazu geführt, dass der Lieferwagenfahrer zu den am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen nicht den üblicherweise einzuhaltenden Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen von ca. ,5 bis 1 Meter habe einhalten können, da er sonst mit dem Anhänger auf die Gegenfahrbahn geraten wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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