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Oberlandesgericht Celle Urteil28.03.2012

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unabwendbaren Aufschie­be­unfallUnabwendbarkeit einer Aufschie­be­kol­lision trotz Nichteinhaltung des Sicher­heits­ab­stands

Kommt es zu einem Aufschie­be­unfall, der trotz Nichteinhaltung des Sicher­heits­ab­stands unabwendbar war, so besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Autobahn kam es im Juli 2008 zu einem Aufschiebeunfall als ein LKW auf einen Mercedes Sprinter aufstieß und diesen dadurch auf ein vorausfahrendes Wohnmobil schob. Nachfolgend klagte die Besitzerin des Wohnmobils gegen den Fahrer des Mercedes Sprinter auf Zahlung von Schadenersatz. Sie gab zwar zu, dass der Fahrer des Sprinters durch das Auffahren des LKWs auf ihr Wohnmobil geschoben wurde. Hätte er aber den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten, wäre es nicht zu der Kollision gekommen. Der Fahrer des Sprinters wiederum vertrat die Ansicht, dass unabhängig des Sicher­heits­ab­stands für ihn der Unfall unabwendbar gewesen sei. Das Landgericht Hannover folgte der Meinung der Klägerin und verneinte das Vorliegen eines den Schaden­er­satz­an­spruch ausschließenden unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Aufschie­be­unfall

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 7 StVG gehabt. Denn es habe ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen.

Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses

Ein unabwendbares Ereignis liege vor, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn ein Idealfahrer bei idealer Fahrweise mit einem idealen Fahrzeug den Unfall nicht vermeiden oder dessen Schadensfolgen zumindest nicht verringern kann. Im Fall eines Aufschie­be­unfalls sei nur dann von einem solchen Ereignis auszugehen, wenn der Fahrer des aufschiebenden Fahrzeugs beweisen kann, dass sein Fahrzeug ohne den Anstoß nicht auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre. Diesen Beweis habe der Beklagte hier zwar nicht führen können, da feststand, dass er nicht den erforderlichen Sicher­heits­abstand einhielt. Dies sei aber auch unerheblich gewesen.

Unabwendbares Ereignis trotz Nichteinhaltung des Sicher­heits­ab­stands

Nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts habe trotz Nichteinhaltung des Sicher­heits­ab­stands ein unabwendbares Ereignis für den Beklagten vorgelegen. Denn der Unfall wäre auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicher­heits­ab­stands zustande gekommen. Dies habe die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ergeben. Auch ein Idealfahrer müsse nicht einen solch großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeugs mit beliebig hoher Geschwindigkeit auffährt, keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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