Oberlandesgericht Celle Urteil08.07.1998
Kein Anspruch auf Schadenersatz des Restaurantbetreibers wegen schlechter berechtigter Kritik in RestaurantführerKeine Ehrverletzung durch kritischen Bericht
Ein Restaurantbetreiber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer schlechten Kritik in einem Restaurantführer, wenn die Kritik zutreffend ist. Zudem liegt in einem solch kritischen Bericht keine Ehrverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Bericht eines Restaurantführers wurden die Leistungen eines Restaurantbetreibers als nachlassend bewertet, weil der Service sowie die Speisen und Weine nicht mehr dem hohen Standard der vergangenen Jahre entsprochen haben sollen. Der Restaurantbetreiber hielt die Kritik für unrichtig und ehrverletzend. Er erhob daher Klage auf Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Restaurantbetreiber. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 und § 824 BGB sei ausgeschlossen, da der Bericht keine falschen Tatsachen über die Qualität des Services sowie der Speisen und Weine enthielt. Ebenfalls ausgeschlossen sei ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen übler Nachrede nach § 186 StGB. Denn insofern seien die Behauptungen in dem Restaurantführer nicht ehrverletzend gewesen. Sie haben den Restaurantbetreiber nicht in seinem sittlichen, personellen oder sozialen Geltungswert getroffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/VersR 1999, 1246/rb)