18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17859

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Urteil08.07.1998Oberlandesgericht Celle13 U 90/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1999, 1246Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1999, Seite: 1246
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Oberlandesgericht Celle Urteil08.07.1998

Kein Anspruch auf Schadenersatz des Restaurant­betreibers wegen schlechter berechtigter Kritik in Restau­rant­führerKeine Ehrverletzung durch kritischen Bericht

Ein Restau­rant­be­treiber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer schlechten Kritik in einem Restau­rant­führer, wenn die Kritik zutreffend ist. Zudem liegt in einem solch kritischen Bericht keine Ehrverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Bericht eines Restau­rant­führers wurden die Leistungen eines Restau­rant­be­treibers als nachlassend bewertet, weil der Service sowie die Speisen und Weine nicht mehr dem hohen Standard der vergangenen Jahre entsprochen haben sollen. Der Restau­rant­be­treiber hielt die Kritik für unrichtig und ehrverletzend. Er erhob daher Klage auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Restau­rant­be­treiber. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 und § 824 BGB sei ausgeschlossen, da der Bericht keine falschen Tatsachen über die Qualität des Services sowie der Speisen und Weine enthielt. Ebenfalls ausgeschlossen sei ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen übler Nachrede nach § 186 StGB. Denn insofern seien die Behauptungen in dem Restau­rant­führer nicht ehrverletzend gewesen. Sie haben den Restau­rant­be­treiber nicht in seinem sittlichen, personellen oder sozialen Geltungswert getroffen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/VersR 1999, 1246/rb)

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